Die schematische Plafonierung des Überschussanteils der Kinder auf 50 % ihres Barbedarfs (ohne Fremdbetreuungskosten) gemäss Ziff. 2.3.1 der seit 1. Januar 2023 nicht mehr in Kraft stehenden Version der Empfehlungen der obergerichtlichen Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz für die Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder vom 1. Mai 2017 (XKS.2017.2; Unterhaltsempfehlungen), auf welche die Vorinstanz hingewiesen hat (angefochtener Entscheid E. 4.3.3), wird unter der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mehr geduldet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_52/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 4.2 und 7.3.1).