Grundbetrag von Fr. 400.00 anstatt Fr. 600.00 einzusetzen (vgl. Ziff. 4 der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG vom 21. Oktober 2009 [KKS.2005.7]). Die restlichen vom Beklagten behaupteten Bedarfsposten stimmen mit den Angaben in der Steuererklärung 2021 überein und sind daher nicht zu beanstanden. Dies ergibt ein familienrechtliches Existenzminimum im Referenzjahr 2021 von monatlich Fr. 9'298.00 (Grundbetrag Ehegatten: Fr. 1'700.00 + Grundbetrag Kinder: Fr. 1'000.00 + Wohnkosten eheliche Liegenschaft: Fr. 2'100.00 + Krankenkasse Ehegatten: Fr. 800.00 + Krankenkasse Kinder: Fr. 200.00 + Verpflegungskosten Beklagter: