Entsprechend kann grundsätzlich auf das unbeanstandet gebliebene Vorbringen des Beklagten abgestellt werden. Nachdem die Berechnung des zu verteilenden Überschusses vor der Trennung auch Einfluss auf den Kinderunterhalt hat (vgl. E. 4.2.4 hiervor) und für Kinderbelange der Untersuchungsgrundsatz gilt (vgl. E. 1.1 hiervor), sind für die Wohnkosten entgegen den beklagtischen Behauptungen Fr. 2'100.00 anstatt Fr. 2'950.00 einzusetzen (vgl. zur Berechnung der Wohnkosten: E. 9.2 hernach). Ebenso ist für die im tt.mm. 2011 geborene Tochter D._____, welche in der Referenzperiode das 10. Altersjahr überwiegend noch nicht zurückgelegt hatte, ein - 21 -