5.6. 5.6.1. Weiter zu eruieren ist das familienrechtliche Existenzminimum im Referenzjahr 2021. Die Vorinstanz hat ein solches nicht berechnet. Der Beklagte macht eines in der Höhe von Fr. 10'348.00 geltend (Grundbetrag Ehegatten: Fr. 1'700.00 + Grundbetrag Kinder: Fr. 1'200.00 + Wohnkosten eheliche Liegenschaft: Fr. 2'950.00 + Krankenkasse Ehegatten: Fr. 800.00 + Krankenkasse Kinder: Fr. 200.00 + Verpflegungskosten Beklagter: Fr. 220.00 + Arbeitswegkosten Beklagter: Fr. 513.00 + Arbeitswegkosten: Klägerin Fr. 145.00 + Steuern: Fr. 2'620.00; vgl. Berufung Beklagter Rz. 23).