Der Sparquote nicht hinzuzurechnen sind hingegen die vom Beklagten geltend gemachten Investitionen in die Liegenschaft in R._____ von total Fr. 23'500.00. Der dem die Beweislast obliegende Beklagte legt nicht dar, worum es sich bei den Investitionen im Jahr 2021 konkret gehandelt haben soll. Entsprechend vermag er nicht glaubhaft darzutun, ob es sich dabei tatsächlich um Investitionen oder lediglich um geläufigen Liegenschaftsunterhalt handelte, der nicht als vermögensbildende Investition in Wohneigentum zu qualifizieren ist.