Zum einen ist bei der Bestimmung der Sparquote auf das letzte volle Kalenderjahr vor der Trennung abzustellen (vgl. 5.2 hiervor). Zum anderen ist vorliegend auch ausgewiesen, dass die Parteien im Jahr 2020, in welchem eine Einzahlung in die 2. Säule von Fr. 30'000.00 erfolgte, einen weit höheren Zuwachs des Wert- schriften- und Kontovermögens als im Jahr 2021 erzielten und folglich in einer Gesamtbetrachtung im Jahr 2020 zumindest keine tiefere Vermögenszunahme als im Jahr 2021 erfolgte (vgl. oben). Selbst für das Jahr 2017, in welchem keine Einzahlung in die 2. Säule erfolgte, vermochte der - 20 -