Entsprechend ist der vom Beklagten behauptete Vermögenszuwachs von Fr. 60'821.00 als Sparquote zu berücksichtigen. Dies umso mehr, als der Wert der Wertschriftendepots und Kontoguthaben bereits in den Jahren 2019 und 2020 um rund Fr. 30'000.00 bzw. Fr. 130'000.00 angestiegen ist und die Parteien somit bereits lange vor der Trennung jährlich ein erhebliches Vermögen angehäuft haben (vgl. dazu die Guthaben gemäss Steuererklärungen 2018 bis 2020 in der von der Klägerin eingereichten Beilagen 2 bis 4 zur Verhandlung vom 9. Dezember 2022).