Dies rechtfertigt sich umso mehr, als die Klägerin dem Beklagten ihre Absicht zur Trennung bereits Anfang Mai 2022 mitgeteilt hat (act. 85 und 93) und der Beklagte nachweislich auch noch im Jahr 2022 bis zur effektiven Trennung bereits mehrere zehntausend Franken angespart hat (Berufungsantwort Beklagter Rz. 59 sowie dazugehörige Beilagen 6 ff.).