5.3. Die Parteien leben seit dem 1. September 2022 (act. 85) getrennt. Nachdem keine der Parteien der anderen in substantiierter Art und Weise eine prozesstaktische Manipulation der Sparquote resp. der letzten ehelichen Lebenshaltung vorwirft, ist für die Bestimmung des letzten ehelichen Lebensstandards auf das letzte volle Kalenderjahr vor der Trennung, mithin auf den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2021 abzustellen. Dies rechtfertigt sich umso mehr, als die Klägerin dem Beklagten ihre Absicht zur Trennung bereits Anfang Mai 2022 mitgeteilt hat (act.