5.1.3. Die Klägerin bringt dahingegen vor (Berufungsantwort Klägerin S. 6 f.), sie habe bereits in ihrer vorinstanzlichen Replik mit Verweis auf die Steuererklärungen 2017 bis 2021 geltend gemacht, dass die Parteien in den letzten fünf Jahren kein güterrechtlich relevantes Sparkapital geäufnet hätten und nur in den Jahren 2020 und 2021 Säule 3a-Beiträge für die Klägerin einbezahlt worden seien. Die Liegenschaftsunterhaltskosten seien zudem augenfällig einzig im Jahr 2021 einmalig hoch gewesen. Im Jahr 2022 habe der Beklagte zudem [gar] keine Einzahlungen in die Säule 3a sowie keine weiteren Einkäufe in die zweite Säule getätigt. Eine Sparquote sei so nicht auszuscheiden.