5.1.2. Der Beklagte bringt vor (Berufung Beklagter Rz. 14 ff.), um den ehelichen Lebensstandard zu ermitteln, sei auf einen Zeitraum von 12 Monaten vor der Trennung als Referenzperiode abzustellen. Gemäss Rechtsprechung sei auf das Steuerjahr vor der Trennung abzustellen, weil die Zahlen der Steuererklärung bekannt seien. Die Vorinstanz habe die Sparquote vor der Trennung unvollständig zusammengerechnet. Sie sei lediglich zum Schluss gekommen, dass die Sparquote den Betrag von Fr. 60'000.00 überschritten habe. Die Pflicht der Vorinstanz wäre aber gewesen, die exakte Höhe der Sparquote zu ermitteln.