5. Sparquote / letzte eheliche Lebenshaltung 5.1. 5.1.1. Die Vorinstanz führte aus (angefochtener Entscheid E. 7.1), im Jahr 2021 sei vom Beklagten ein Einkauf in die zweite Säule über Fr. 50'000.00, im Jahr 2020 über Fr. 30'000.00 und im Jahr 2018 über Fr. 30'000.00 getätigt worden. Weiter seien im Jahr 2021 für die Klägerin als auch für den Beklagten Einzahlungen in die Säule 3a über insgesamt Fr. 13'766.00 erfolgt, was auch bereits im Jahr 2020 über Fr. 13'652.00 der Fall gewesen sei. Hinzu kämen Instandhaltungskosten für die Ferienliegenschaften der Parteien in R._____ und Q._____ sowie für die eheliche Liegenschaft.