In E. 4.4 von BGE 147 III 293 wurde demgegenüber konstatiert, dass eine Limitierung auf den betragsmässig unveränderten Anteil am früheren gemeinsamen Standard nur zwischen Ehegatten gilt, während Kinder am insgesamt höheren Lebensstandard teilhaben sollen. Unter Berücksichtigung des Umstands, wonach das Bundesgericht für die Festlegung von Kinderunterhaltsbeiträgen seit Langem im Grundsatz von der tatsächlich gelebten Lebensstellung ausgeht (vgl. BGE 116 II 110 E. 3b, welcher auch in BGE 147 III 265 E. 7.3 zitiert wird), vermag letztgenannte Erwägung des Bundesgerichts nicht zu überzeugen.