In E. 7.3 von BGE 147 III 265 führte das Bundesgericht aus, dass ein Kind nicht Anspruch auf eine Lebensführung geltend machen kann, die jene der Eltern bzw. den angestammten Standard vor der Trennung der Eltern überschreitet, was grundsätzlich für eine solche Überschusslimite spricht. In E. 4.4 von BGE 147 III 293 wurde demgegenüber konstatiert, dass eine Limitierung auf den betragsmässig unveränderten Anteil am früheren gemeinsamen Standard nur zwischen Ehegatten gilt, während Kinder am insgesamt höheren Lebensstandard teilhaben sollen.