4.2.4. Ob eine Sparquote nur den Überschussanteil von Eheleuten oder auch den Überschussanteil von Kindern limitieren soll, ist – soweit ersichtlich – höchstrichterlich noch nicht abschliessend geklärt. In E. 7.3 von BGE 147 III 265 führte das Bundesgericht aus, dass ein Kind nicht Anspruch auf eine Lebensführung geltend machen kann, die jene der Eltern bzw. den angestammten Standard vor der Trennung der Eltern überschreitet, was grundsätzlich für eine solche Überschusslimite spricht.