zweistufigen Methode Rechnung getragen wird (BGE 147 III 265 E. 7.3). Die Tendenz scheint in Richtung Höhe der Einkünfte als massgebliches Kriterium zu gehen (vgl. MORDASINI/STOLL, Die Praxisänderungen im [nach-]ehelichen Unterhaltsrecht auf dem Prüfstand, in: FamPra.ch 3/2021, S. 529). So zumindest wird ein Hinweis von Bundesrichter VON WERDT gedeutet, der an einer Fachtagung Ende 2020 verlauten lassen haben soll, beispielsweise bei einem Einkommen von Fr. 1 Mio. pro Jahr könne auch anders gerechnet werden (vgl. Fragen aus dem familienrechtlichen Unterhaltsrecht, Handout zum Vortrag an der St. Galler Eherechtstagung 2020, 1. Dezember 2020, S. 1 ff.).