4.1.3. Die Klägerin bringt in ihrer Berufung ebenfalls vor (Berufung Klägerin S. 17 ff.), die Vorinstanz habe die falsche Berechnungsmethode angewendet. Das Bundesgericht habe in seiner neusten Rechtsprechung vorgegeben, dass für die Berechnung des nachehelichen Unterhalts grundsätzlich immer nach der zweistufigen Berechnungsmethodik mit Überschussverteilung nach grossen und kleinen Köpfen vorzugehen sei, wovon nur dann ausnahmsweise abgewichen werden dürfe, wenn bei Ermittlung des nachehelichen Unterhaltsbeitrags nach der zweistufigen Methode im Ergebnis ein Unterhaltsbeitragstotal resultiere, das den zuvor gelebten Verhältnisse offensichtlich nicht entspreche.