Der familiäre Überschuss werde ermittelt, indem der monatliche Konsum der Familie festgestellt und davon der familienrechtliche Notbedarf abgezogen werde. Die Obergrenze des ehelichen Unterhalts entspreche dem familienrechtlichen Existenzminimum eines Ehegatten zuzüglich des betragsmässig unveränderten Anteils am früheren gemeinsamen Überschuss. Die Vorinstanz habe sich mit dieser Berechnungsmethode nicht auseinandergesetzt und verkenne, dass die zweistufige Unterhaltsberechnungsmethode auch bei einer hohen Sparquote (und hohem Einkommen) ein korrektes Resultat liefere.