Dies setze aber voraus, dass "aussergewöhnlich günstige Verhältnisse" vorlägen. Das Bundesgericht habe in BGE 147 III 293 vorgegeben, wie dem Umstand einer hohen Sparquote bei der zweistufigen Unterhaltsberechnungsmethode zu begegnen sei. Es sei eine zweite Rechnung zu machen: es müsse der Überschuss während des Zusammenlebens ermittelt werden. Dieser familiäre Überschuss vor der Trennung sei dann nach den üblichen Teilungsgrundsätzen zu verteilen. Der familiäre Überschuss werde ermittelt, indem der monatliche Konsum der Familie festgestellt und davon der familienrechtliche Notbedarf abgezogen werde.