4.1.2. Der Beklagte bringt mit seiner Berufung vor (Berufung Beklagter Rz. 9 ff.), die Vorinstanz habe sich zu Unrecht entschieden, hinsichtlich des Ehegattenunterhalts die einstufig-konkrete Unterhaltsberechnungsmethode anzuwenden. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach die zweistufige Unterhaltsberechnungsmethode der hohen Sparquote nicht Rechnung tragen könne, sei falsch. Es treffe zwar zu, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung Ausnahmen von der zweistufigen Unterhaltsberechnungsmethode gemacht würden. Dies setze aber voraus, dass "aussergewöhnlich günstige Verhältnisse" vorlägen.