3.5. Der eheliche Unterhalt der Klägerin wurde mittels der einstufigen Methode berechnet (angefochtener Entscheid E. 6). Der während der Ehe geführte Lebensstandard der Klägerin bezifferte die Vorinstanz mit Fr. 8'645.00 (Nettoeinkommen: Fr. 3'715.00; Anteil Haushaltskonto (Eigengebrauch): Fr. 900.00; Wohnkosten: Fr. 1'870.00; Ferienkonto: Fr. 500.00; auswärtiges Essen/Ausflüge: Fr. 400.00; Geschenke: Fr. 300.00; Anteil Steuern: Fr. 960.00). Nach Abzug des Nettoeinkommens der Klägerin resultierte gemäss Vorinstanz ein persönlicher Unterhalt von Fr. 4'930.00.