3.4. Weiter führt die Vorinstanz aus, die Sparquote während des Zusammenlebens habe den Betrag von Fr. 60'000.00 überschritten. Mit Blick auf die ergangenen Bonuszahlungen des Beklagten in den Jahren 2020 und 2021 ergebe sich, dass die Bonuszahlungen ungefähr der Höhe der bisherigen Sparquote der Parteien entsprechen würden. Aus Gründen der Praktikabilität und unter Berücksichtigung der zweifelsfrei vorhandenen Sparquote rechtfertige es sich deshalb, auf die Teilung der Bonuszahlungen der Parteien gänzlich zu verzichten und diese den Parteien jeweils als Sparquote zu belassen (angefochtener Entscheid E. 7.1 f.).