Der vom Beklagten an die Klägerin zu leistende Unterhaltsbeitrag für die Kinder wurde von der Vorinstanz auf den bei der Klägerin anfallenden gebührenden Bedarf der Kinder von jeweils Fr. 1'150.00 festgesetzt, da kein Betreuungsunterhalt geschuldet sei (angefochtener Entscheid E. 5.2). - 10 -