Konkret errechnete die Vorinstanz einen bei der Klägerin anfallenden Barbedarf pro Kind von je Fr. 1'150.00 (70 % Grundbetrag: Fr. 420.00; Wohnkostenanteil: Fr. 250.00; KVG und VVG: Fr. 160.00; Steueranteil: Fr. 100.00; 70 % Überschussanteil: Fr. 420.00; abzgl. Kinderzulage Fr. 200.00). Gemäss angefochtenem Entscheid beträgt der beim Beklagten anfallende Barbedarf der Kinder dahingegen Fr. 610.00 pro Kind (30 % Grundbetrag: Fr. 180.00; Wohnkostenanteil: Fr. 250.00; 30 % Überschuss: Fr. 180.00) (angefochtener Entscheid E. 4.3.2).