3.3. Die Vorinstanz ermittelte weiter – ausgehend von der Annahme, die Klägerin bezahle die Krankenkassenprämie – den aufgrund der alternierenden Obhut bei der Klägerin und beim Beklagten anfallenden gebührenden Bedarf der Kinder, wobei es den errechneten Überschussanteil der Kinder aus erzieherischen Gründen auf je Fr. 600.00 begrenzte und die Überschussanteile der Kinder sowie deren Grundbeträge im Verhältnis der Betreuungsanteile (70% Klägerin und 30% Beklagter) auf die Parteien aufteilte (angefochtener Entscheid E. 4.3.1 ff.).