Bei den beiden Kindern wurde das familienrechtliche Existenzminimum auf jeweils Fr. 1'360.00 (Grundbetrag: Fr. 600.00; Wohnkostenanteil Klägerin: Fr. 250.00; Wohnkostenanteil Beklagter: Fr. 250.00; KVG und VVG: 160.00; Steueranteil: Fr. 100.00) festgesetzt.