3.1. Bei der Klägerin wurde von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 3'715.00 und beim Beklagten von Fr. 18'412.21 (zzgl. Bonuszahlungen) ausgegangen (angefochtener Entscheid E. 3.2.3 und 3.3.2). Den beiden Kindern rechnete die Vorinstanz die Kinderzulage von monatlich je Fr. 200.00 als Einkommen an (angefochtener Entscheid E. 4.3.4). -9- 3.2. Die familienrechtlichen Existenzminima wurden wie folgt festgelegt (angefochtener Entscheid E. 4):