2. Streitgegenstand Streitgegenstand des Berufungsverfahrens sind die Unterhaltsbeiträge für die beiden Kinder C._____ und D._____ (angefochtener Entscheid Dispo- sitiv-Ziffer 2.3) sowie für die Klägerin persönlich (angefochtener Entscheid Dispositiv-Ziffer 2.2). 3. Vorinstanzliche Feststellungen Die Vorinstanz bestimmte den Unterhaltsanspruch der beiden Kinder und der Klägerin wie folgt: