Kinder- und persönlicher Unterhalt bilden mit Bezug auf diese Leistungsfähigkeiten ein Ganzes, dessen einzelne Teile nicht vollständig unabhängig voneinander festgesetzt werden können. Feststellungen aufgrund des für den Kindesunterhalt geltenden Untersuchungsgrundsatzes müssen deshalb allenfalls auch beim gleichzeitig zur Diskussion stehenden Ehegattenunterhalt Berücksichtigung finden (BGE 128 III 411 E. 3.2.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_245/2019 vom 1. Juli 2019 E. 3.2.1). Die Novenschranke (Art.