Klägerin damit nur noch an den um die nachgewiesene BVG- Einzahlungen reduzierten zusätzlichen, sein ordentlichen Nettoeinkommen von CHF 220'944.00/Jahr überschiessenden Netto-Einnah- men des Gesuchsgegners/Beklagten zu zwei Dritteln berechtigt. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten und Berufungsbeklagten." 3.3. Mit Berufungsantwort vom 28. Juni 2023 beantragte der Beklagte die kostenfällige Abweisung der Berufung der Klägerin. 3.4. Mit Berufungsantwort vom 7. Juli 2023 beantragte die Klägerin die kostenfällige Abweisung der Berufung des Beklagten.