2.2.2. Zudem wird der Gesuchsgegner/Beklagte verpflichtet, der Gesuchstellerin/Klägerin zwei Drittel allfälliger weiterer, ihm ab 1. Januar 2023 – eventualiter ab 1. Januar 2022 – zusätzlich nebst seinem ordentlichen Nettoeinkommen von CHF 220'944.00/Jahr zugegangenen beziehungsweise noch zugehenden Leistungen seiner Arbeitgeberin wie Bonusentschädigungen, Erfolgsbeteiligungen etc. innert 30 Tagen nach Zahlungseingang weiterzuleiten/zu bezahlen, und der Gesuchsgegner/Beklagte wird verpflichtet, der Gesuchstellerin/Klä-