3. Dispositiv Ziff. 5 sei aufzuheben. Die Gesuchstellerin sei stattdessen zu verpflichten, dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung von CHF 4'000 zu bezahlen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt zu Lasten der Berufungsbeklagten. " 3.2. Die Klägerin erhob ebenfalls fristgerecht am 2. Juni 2023 Berufung gegen den ihr in begründeter Fassung am 24. Mai 2023 zugestellten Entscheid und beantragte: