4. Die Entscheidgebühr (inkl. Begründung) von Fr. 4'800.00 wird den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 2'400.00 auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss der Gesuchstellerin von Fr. 2'400.00 verrechnet. Der Gesuchsgegner hat dem Gericht Fr. 2'400.00 nachzuzahlen. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. " 3. 3.1. Der Beklagte erhob fristgerecht am 31. Mai 2023 Berufung gegen den ihm in begründeter Fassung am 22. Mai 2023 zugestellten Entscheid und beantragte: