2.3. Die für diesen Zeitraum bereits geleisteten Unterhaltszahlungen sind an die oben genannten Unterhaltspflichten anrechenbar, wobei die Anrechnung zunächst an den Kindesunterhalt und sodann an den persönlichen Unterhalt vorzunehmen ist (Stand 24.01.2023 für Oktober 2022: Fr. 5'000.00; für die Monate November und Dezember 2022: je Fr. 3'000.00; für die Monate Januar und Februar 2023: je Fr. 5'000.00; insgesamt Fr. 21'000.00). 3. Im Übrigen werden die Begehren abgewiesen. -5-