5.2. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin mit Wirkung ab 1. Januar 2023 an deren wie den Unterhalt der Kinder monatlich vorschüssig CHF 11'260.00/Monat zu bezahlen, die der Klägerin wie folgt vorschlagsweise zuzusprechen und damit aufzuteilen sind: - CHF 2'530.00 / Monat an den Unterhalt von C._____ - CHF 2'530.00 / Monat an den Unterhalt von D._____ - CHF 6'200.00 / Monat für die Klägerin persönlich dies je zuzüglich der Kinderzulagen, sofern sie der Beklagte bezieht. -4-