3.3. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin mit Wirkung ab 01.09.2022 an den Barunterhalt der Kinder monatlich vorschüssig je CHF 486.00 zzgl. bezogene Kinderzulagen zu bezahlen -3- 4. Es sei festzustellen, dass kein ehelicher Unterhalt geschuldet ist. 5. Die vom Gesuchsgegner bereits geleisteten Unterhaltszahlungen von monatlich CHF 5'000.00 seit September 2022 seien an seine Unterhaltspflicht gemäss anzurechnen.