5.2. Der Beklagte sei zudem zu verpflichten, der Klägerin zwei Drittel allfälliger weiterer Leistungen seiner Arbeitgeberin wie Bonusentschädigungen, Erfolgsbeteiligungen etc. innert 30 Tagen nach Zahlungseingang weiterzuleiten/zu bezahlen, und der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin die entsprechenden Abrechnungen seiner Arbeitgeberin innert 30 Tagen nach Eingang zur Kenntnisnahme zuzustellen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. " 2.2. Mit Stellungnahme von 14. Oktober 2022 stellte der Beklagte u.a. folgende Anträge: " […]