Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2023.114 (SF.2022.59) Art. 4 Entscheid vom 24. Januar 2024 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin Donauer Klägerin A._____, []… vertreten durch lic. iur. Christoph Suter, Rechtsanwalt, […] Beklagter B._____, […] vertreten durch Dr. iur. Roger Groner, Rechtsanwalt, […] Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Eheschutz -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Klägerin (geb. tt.mm. 1980) und der Beklagte (geb. tt.mm. 1969) heira- teten am 8. Januar 2010 und sind Eltern der Kinder C._____ (geb. tt.mm. 2010) und D._____ (geb. tt.mm. 2011). Sie haben ihren ge- meinsamen Haushalt per 1. September 2022 aufgehoben. 2. 2.1. Mit Eheschutzbegehren vom 22. August 2022 stellte die Klägerin beim Be- zirksgericht Bremgarten, Präsidium des Familiengerichts, u.a. folgende An- träge: " […] 5. 5.1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin mit Wirkung ab 1. September 2022 an deren wie den Unterhalt der Kinder monatlich vorschüssig CHF 11'260.00/Monat zu bezahlen, die der Klägerin wie folgt vorschlags- weise zuzusprechen und damit aufzuteilen sind: - CHF 2'530.00 / Monat an den Unterhalt von C._____ - CHF 2'530.00 / Monat an den Unterhalt von D._____ - CHF 6'200.00 / Monat für die Klägerin persönlich dies je zuzüglich der Kinderzulagen, sofern sie der Beklagte bezieht. 5.2. Der Beklagte sei zudem zu verpflichten, der Klägerin zwei Drittel allfälliger weiterer Leistungen seiner Arbeitgeberin wie Bonusentschädigungen, Er- folgsbeteiligungen etc. innert 30 Tagen nach Zahlungseingang weiterzu- leiten/zu bezahlen, und der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin die entsprechenden Abrechnungen seiner Arbeitgeberin innert 30 Tagen nach Eingang zur Kenntnisnahme zuzustellen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. " 2.2. Mit Stellungnahme von 14. Oktober 2022 stellte der Beklagte u.a. folgende Anträge: " […] 3.3. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin mit Wirkung ab 01.09.2022 an den Barunterhalt der Kinder monatlich vorschüssig je CHF 486.00 zzgl. bezogene Kinderzulagen zu bezahlen -3- 4. Es sei festzustellen, dass kein ehelicher Unterhalt geschuldet ist. 5. Die vom Gesuchsgegner bereits geleisteten Unterhaltszahlungen von mo- natlich CHF 5'000.00 seit September 2022 seien an seine Unterhaltspflicht gemäss anzurechnen. Ein Saldo zugunsten des Gesuchsgegners sei mit den güterrechtlichen Ansprüchen der Gesuchstellerin in einem späteren Ehescheidungsverfah- ren zu verrechnen. […] " 2.3. Am 9. Dezember 2022 fand vor dem Präsidium des Bezirksgerichts Brem- garten eine Verhandlung statt, anlässlich derer die Parteien mit mündlich gehaltener Replik bzw. Duplik an ihren Anträgen festhielten und befragt wurden. 2.4. Am 19. Dezember 2022 wurden die beiden Kinder C._____ und D._____ vom Präsidium des Bezirksgerichts Bremgarten angehört. 2.5. Mit Eingabe vom 3. Januar 2023 stellte die Klägerin folgende angepassten Anträge: " 5. 5.1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin ab 1. September 2022 bis 31. Dezember 2022 an deren wie den Unterhalt der Kinder monatlich vor- schüssig CHF 14'670.00/Monat zu bezahlen, die der Klägerin wie folgt vor- schlagsweise zuzusprechen und damit aufzuteilen sind: - CHF 3'385.00 / Monat an den Unterhalt von C._____ - CHF 3'385.00 / Monat an den Unterhalt von D._____ - CHF 7'900.00 / Monat für die Klägerin persönlich dies je zuzüglich der Kinderzulagen, sofern sie der Beklagte bezieht. 5.2. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin mit Wirkung ab 1. Januar 2023 an deren wie den Unterhalt der Kinder monatlich vorschüssig CHF 11'260.00/Monat zu bezahlen, die der Klägerin wie folgt vorschlags- weise zuzusprechen und damit aufzuteilen sind: - CHF 2'530.00 / Monat an den Unterhalt von C._____ - CHF 2'530.00 / Monat an den Unterhalt von D._____ - CHF 6'200.00 / Monat für die Klägerin persönlich dies je zuzüglich der Kinderzulagen, sofern sie der Beklagte bezieht. -4- 5.3. Der Beklagte sei zudem zu verpflichten, der Klägerin zwei Drittel allfälliger weiterer Leistungen seiner Arbeitgeberin wie Bonusentschädigungen, Er- folgsbeteiligungen etc. innert 30 Tagen nach Zahlungseingang weiterzulei- ten/zu bezahlen, und der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin die ent- sprechenden Abrechnungen seiner Arbeitgeberin innert 30 Tagen nach Eingang zur Kenntnisnahme zuzustellen. " 2.6. Am 24. Januar 2023 fand vor dem Präsidium des Bezirksgerichts eine zweite Verhandlung statt, anlässlich derer die Parteien erneut befragt wur- den und ein Teilvergleich (betreffend Zuweisung der ehelichen Liegen- schaft, Nutzung der Ferienwohnung in Q._____, Nutzung der Ferienwoh- nung in R._____, Obhutsregelung mit Betreuungsplan und Kostenrege- lung) abgeschlossen wurde. 2.7. Die Parteien äusserten sich mit Eingaben vom 25. Januar 2023 und 8. Feb- ruar 2023 (Beklagter) sowie vom 30. Januar 2023 und 28. Februar 2023 (Klägerin) erneut zur Sache. 2.8. Mit Entscheid vom 1. März 2023 erkannte das Bezirksgericht Bremgarten u.a.: " […] 2. 2.1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt der Kinder C._____, geb. tt.mm.2010 und D._____, geb. tt.mm.2011, rück- wir-kend ab 01.09.2022 monatlich vorschüssig je Unterhaltsbeiträge in Höhe von je Fr. 1'150.00 zuzüglich allfällig bezogener Kinderzulagen zu bezah-len. 2.2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an ihren persön- lichen Unterhalt rückwirkend ab 01.09.2022 monatlich vorschüssig Fr.4'930.00 zu bezahlen. 2.3. Die für diesen Zeitraum bereits geleisteten Unterhaltszahlungen sind an die oben genannten Unterhaltspflichten anrechenbar, wobei die Anrech- nung zunächst an den Kindesunterhalt und sodann an den persönlichen Unterhalt vorzunehmen ist (Stand 24.01.2023 für Oktober 2022: Fr. 5'000.00; für die Monate November und Dezember 2022: je Fr. 3'000.00; für die Monate Januar und Februar 2023: je Fr. 5'000.00; ins- gesamt Fr. 21'000.00). 3. Im Übrigen werden die Begehren abgewiesen. -5- 4. Die Entscheidgebühr (inkl. Begründung) von Fr. 4'800.00 wird den Par- teien je zur Hälfte mit Fr. 2'400.00 auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss der Gesuchstellerin von Fr. 2'400.00 verrechnet. Der Gesuchsgegner hat dem Gericht Fr. 2'400.00 nachzuzahlen. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. " 3. 3.1. Der Beklagte erhob fristgerecht am 31. Mai 2023 Berufung gegen den ihm in begründeter Fassung am 22. Mai 2023 zugestellten Entscheid und be- antragte: " 1. Dispositiv Ziff. 2.2 des Entscheids vom 1. März 2023 des Präsidiums des Familiengerichts am Bezirksgericht Bremgarten sei aufzuheben. Stattdes- sen sei der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten rück- wirkend seit 1. September 2022 CHF 600 monatlich als ehelichen Unter- halt für die weitere Dauer der Trennung zu bezahlen. 2. Dispositiv Ziff. 4 sei aufzuheben. Stattdessen seien die erstinstanzlichen Gerichtskosten (Entscheidgebühr inkl. Begründung) von CHF 4'800 voll- umfänglich der Gesuchstellerin aufzuerlegen. 3. Dispositiv Ziff. 5 sei aufzuheben. Die Gesuchstellerin sei stattdessen zu verpflichten, dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung von CHF 4'000 zu bezahlen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt zu Lasten der Berufungsbeklagten. " 3.2. Die Klägerin erhob ebenfalls fristgerecht am 2. Juni 2023 Berufung gegen den ihr in begründeter Fassung am 24. Mai 2023 zugestellten Entscheid und beantragte: " 1. In Gutheissung der Berufung seien die Ziffern 2.1 und 2.2 des angefoch- tenen Urteils des Bezirksgerichts Bremgarten, Familiengerichtspräsidium, vom 1. März 2023 aufzuheben und durch folgende Bestimmungen zu er- setzen: '2.1. Der Gesuchsgegner/Beklagte wird verpflichtet, der Gesuchstelle- rin/Klägerin an den Unterhalt der Kinder C._____ und D._____ rück- wirkend ab 1. September 2022 monatlich vorschüssig folgende Bei- träge zuzüglich allfällig bezogener Kinderzulagen zu bezahlen. -6- - CHF 3'460.00 / Monat je Kind ab 1. September 2022 bis 31. Dezember 2022 - CHF 2'500.00 / Monat je Kind ab 1. Januar 2023 2.2. 2.2.1. Der Gesuchsgegner/Beklagte wird verpflichtet, der Gesuchstelle- rin/Klägerin an ihren persönlichen Unterhalt rückwirkend ab 1. Sep- tember 2022 folgende Beiträge zu bezahlen. - CHF 7'420.00 / Monat ab 1. September 2022 bis 31. Dezember 2022 - CHF 5'520.00 / Monat ab 1. Januar 2023 2.2.2. Zudem wird der Gesuchsgegner/Beklagte verpflichtet, der Gesuch- stellerin/Klägerin zwei Drittel allfälliger weiterer, ihm ab 1. Januar 2023 – eventualiter ab 1. Januar 2022 – zusätzlich nebst seinem or- dentlichen Nettoeinkommen von CHF 220'944.00/Jahr zugegange- nen beziehungsweise noch zugehenden Leistungen seiner Arbeitge- berin wie Bonusentschädigungen, Erfolgsbeteiligungen etc. innert 30 Tagen nach Zahlungseingang weiterzuleiten/zu bezahlen, und der Gesuchsgegner/Beklagte wird verpflichtet, der Gesuchstellerin/Klä- gerin die entsprechenden Abrechnungen seiner Arbeitgeberin innert 30 Tagen nach Eingang zur Kenntnisnahme zuzustellen. 2.2.3. Sofern der Gesuchsgegner/Beklagte mit Urkunden nachweist, dass er in den Jahren, in denen ihm zusätzliche weitere Leistungen seiner Arbeitgeberin zugehen freiwillige Einkäufe in dessen Pensionskasse eingeschossen/bezahlt hat, sind diese Einzahlungen unter dem Vor- behalt anrechenbar, dass sie vor der Rechtshängigkeit eines allfälli- gen Ehescheidungsverfahrens der Parteien erfolgen, die Gesuchstel- lerin/Klägerin damit nur noch an den um die nachgewiesene BVG- Einzahlungen reduzierten zusätzlichen, sein ordentlichen Nettoein- kommen von CHF 220'944.00/Jahr überschiessenden Netto-Einnah- men des Gesuchsgegners/Beklagten zu zwei Dritteln berechtigt. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten und Berufungsbeklagten." 3.3. Mit Berufungsantwort vom 28. Juni 2023 beantragte der Beklagte die kos- tenfällige Abweisung der Berufung der Klägerin. 3.4. Mit Berufungsantwort vom 7. Juli 2023 beantragte die Klägerin die kosten- fällige Abweisung der Berufung des Beklagten. 3.5. Die Parteien äusserten sich mit Eingaben vom 13. Juli 2023 (Beklagter), 20. Juli 2023 (Klägerin), 24. Juli 2023 (Beklagter) und 7. September 2023 (Klägerin) nochmals zur Sache. -7- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Eintretensvoraussetzungen / Verfahrensmaximen / Beweismass 1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist als Rechtsmittel die Berufung ge- geben (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Mit Berufung können beim Obergericht als Rechtsmittelinstanz (§ 10 lit. c EG ZPO) die unrichtige Rechtsanwen- dung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) hat sich der Berufungskläger mit der Begründung im erstinstanzlichen Ent- scheid im Einzelnen und sachbezogen auseinander zu setzen (REETZ/THEI- LER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016 [ZPO-Komm.], N. 36 zu Art. 311 ZPO). Mit blossen Wiederholungen der eigenen Vorbrin- gen vor erster Instanz, die von dieser bereits abgehandelt wurden, wird dem Begründungserfordernis nicht Genüge getan (HUNGERBÜHLER/BU- CHER, in: DIKE-Kommentar ZPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N. 27 ff. zu Art. 311 ZPO). Die Beanstandungen am angefochtenen Entscheid ha- ben die Parteien innert der Berufungs- bzw. Berufungsantwortfrist vollstän- dig vorzutragen; ein allfälliger zweiter Schriftenwechsel oder die Ausübung des Replikrechts dienen nicht dazu, die bisherige Kritik zu vervollständigen oder gar neue vorzutragen. Die Rechtsmittelinstanz ist sodann nicht gehal- ten, von sich aus alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vor- tragen. Das Obergericht beschränkt sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und der Antwort auf diese gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstan- dungen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Tatsachen sind dabei in der Rechts- schrift selbst darzulegen; eine blosse Verweisung auf die Beilagen reicht in aller Regel nicht (Urteil des Bundesgerichts 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018 E. 5). Im Bereich der Kinderbelange gilt die Erforschungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) und der Richter ist nicht an die Parteianträge gebun- den (Offizialmaxime, Art. 296 Abs. 3 ZPO). Die Untersuchungs- resp. Er- forschungsmaxime befreien die Parteien sodann weder von ihrer Behaup- tungs- und Substantiierungslast noch von ihrer Mitwirkungspflicht, d.h. es liegt auch in diesem Fall an ihnen, die erforderlichen tatsächlichen Grund- lagen für die geltend gemachten Ansprüche darzutun und die Beweise für die vorgebrachten Tatsachen vorzulegen resp. zu beantragen (BGE 140 III 485 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 5A_855/2017 vom 11. April 2018 E. 4.3.2 und 5A_485/2012 vom 11. September 2012 E. 5). Verweigert eine Partei die Mitwirkung, kann sich dies zu ihrem Nachteil auswirken. Bleiben prozessrelevante Tatsachen beweislos, unterliegt diejenige Partei welche die Beweislast trägt (vgl. GEHRI, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Basler Kommentar [BSK-ZPO], 3. Aufl., Basel 2017, N. 17 zu Art. 55 ZPO). -8- 1.2. Die Einschränkung, dass im Berufungsverfahren das Vorbringen neuer Tat- sachen und Beweismittel nur im Rahmen von Art. 317 Abs.1 ZPO möglich ist (BGE 138 III 625 E. 2.2), gilt bei Kinderbelangen nicht (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Die Höhe des Kinderunterhalts steht in einem engen Zusammen- hang mit den Leistungsfähigkeiten der Eltern, welche auch den Umfang des Ehegattenunterhalts bestimmen. Kinder- und persönlicher Unterhalt bilden mit Bezug auf diese Leistungsfähigkeiten ein Ganzes, dessen einzelne Teile nicht vollständig unabhängig voneinander festgesetzt werden kön- nen. Feststellungen aufgrund des für den Kindesunterhalt geltenden Unter- suchungsgrundsatzes müssen deshalb allenfalls auch beim gleichzeitig zur Diskussion stehenden Ehegattenunterhalt Berücksichtigung finden (BGE 128 III 411 E. 3.2.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_245/2019 vom 1. Juli 2019 E. 3.2.1). Die Novenschranke (Art. 317 Abs. 1 ZPO) ist daher im vorliegenden Berufungsverfahren, wo auch die vorinstanzlich festge- setzten Kinderunterhaltsbeiträge angefochten wurden, in Bezug auf den Ehegattenunterhalt unbeachtlich. 1.3. Der Sachverhalt ist glaubhaft zu machen (Urteil des Bundesgerichts 5A_239/2017 vom 17. September 2017 E. 2.3), was mehr als Behaupten bedeutet (BGE 120 II 398). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Ge- richt mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte, und wenn es der anderen Partei im Rahmen des ihr aufgrund von Art. 8 ZGB zustehenden Gegenbeweises nicht gelingt, Indizien geltend zu machen, welche die Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Behauptungen er- schüttern (vgl. HASENBÖHLER, Das Beweisrecht der ZPO, Zürich 2015, N.0.4, 2.6, 3.47 und 5.63). 2. Streitgegenstand Streitgegenstand des Berufungsverfahrens sind die Unterhaltsbeiträge für die beiden Kinder C._____ und D._____ (angefochtener Entscheid Dispo- sitiv-Ziffer 2.3) sowie für die Klägerin persönlich (angefochtener Entscheid Dispositiv-Ziffer 2.2). 3. Vorinstanzliche Feststellungen Die Vorinstanz bestimmte den Unterhaltsanspruch der beiden Kinder und der Klägerin wie folgt: 3.1. Bei der Klägerin wurde von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 3'715.00 und beim Beklagten von Fr. 18'412.21 (zzgl. Bonuszahlungen) ausgegangen (angefochtener Entscheid E. 3.2.3 und 3.3.2). Den beiden Kindern rechnete die Vorinstanz die Kinderzulage von monatlich je Fr. 200.00 als Einkommen an (angefochtener Entscheid E. 4.3.4). -9- 3.2. Die familienrechtlichen Existenzminima wurden wie folgt festgelegt (ange- fochtener Entscheid E. 4): Bei der Klägerin wurde das familienrechtliche Existenzminimum (exklusive monatliche Steuerlast) auf Fr. 3'730.90 (Grundbetrag: Fr. 1'200.00; Wohn- kosten: Fr. 2'370.00 abzgl. Wohnkostenanteil der Kinder Fr. 500.00; KVG und VVG: Fr. 460.30; Arbeitsweg: Fr. 156.60; auswärtige Verpflegung: Fr. 44.00) festgesetzt. Beim Beklagten wurde das familienrechtliche Existenzminimum (inklusive monatliche Steuerlast) auf Fr. 6'954.70 (Grundbetrag: Fr. 1'200.00; Wohn- kosten: Fr. 2'600.00 abzgl. Wohnkostenanteil der Kinder Fr. 500.00; KVG und VVG: Fr. 760.70; Arbeitsweg: Fr. 520.00; Autoleasing: Fr. 300.00; aus- wärtige Verpflegung: Fr. 174.00; Steuern: Fr. 1'900.00) festgelegt. Bei den beiden Kindern wurde das familienrechtliche Existenzminimum auf jeweils Fr. 1'360.00 (Grundbetrag: Fr. 600.00; Wohnkostenanteil Klägerin: Fr. 250.00; Wohnkostenanteil Beklagter: Fr. 250.00; KVG und VVG: 160.00; Steueranteil: Fr. 100.00) festgesetzt. 3.3. Die Vorinstanz ermittelte weiter – ausgehend von der Annahme, die Kläge- rin bezahle die Krankenkassenprämie – den aufgrund der alternierenden Obhut bei der Klägerin und beim Beklagten anfallenden gebührenden Be- darf der Kinder, wobei es den errechneten Überschussanteil der Kinder aus erzieherischen Gründen auf je Fr. 600.00 begrenzte und die Überschus- santeile der Kinder sowie deren Grundbeträge im Verhältnis der Betreu- ungsanteile (70% Klägerin und 30% Beklagter) auf die Parteien aufteilte (angefochtener Entscheid E. 4.3.1 ff.). Konkret errechnete die Vorinstanz einen bei der Klägerin anfallenden Bar- bedarf pro Kind von je Fr. 1'150.00 (70 % Grundbetrag: Fr. 420.00; Wohn- kostenanteil: Fr. 250.00; KVG und VVG: Fr. 160.00; Steueranteil: Fr. 100.00; 70 % Überschussanteil: Fr. 420.00; abzgl. Kinderzulage Fr. 200.00). Gemäss angefochtenem Entscheid beträgt der beim Beklagten anfallende Barbedarf der Kinder dahingegen Fr. 610.00 pro Kind (30 % Grundbetrag: Fr. 180.00; Wohnkostenanteil: Fr. 250.00; 30 % Überschuss: Fr. 180.00) (angefochtener Entscheid E. 4.3.2). Der vom Beklagten an die Klägerin zu leistende Unterhaltsbeitrag für die Kinder wurde von der Vorinstanz auf den bei der Klägerin anfallenden ge- bührenden Bedarf der Kinder von jeweils Fr. 1'150.00 festgesetzt, da kein Betreuungsunterhalt geschuldet sei (angefochtener Entscheid E. 5.2). - 10 - 3.4. Weiter führt die Vorinstanz aus, die Sparquote während des Zusammenle- bens habe den Betrag von Fr. 60'000.00 überschritten. Mit Blick auf die er- gangenen Bonuszahlungen des Beklagten in den Jahren 2020 und 2021 ergebe sich, dass die Bonuszahlungen ungefähr der Höhe der bisherigen Sparquote der Parteien entsprechen würden. Aus Gründen der Praktikabi- lität und unter Berücksichtigung der zweifelsfrei vorhandenen Sparquote rechtfertige es sich deshalb, auf die Teilung der Bonuszahlungen der Par- teien gänzlich zu verzichten und diese den Parteien jeweils als Sparquote zu belassen (angefochtener Entscheid E. 7.1 f.). 3.5. Der eheliche Unterhalt der Klägerin wurde mittels der einstufigen Methode berechnet (angefochtener Entscheid E. 6). Der während der Ehe geführte Lebensstandard der Klägerin bezifferte die Vorinstanz mit Fr. 8'645.00 (Nettoeinkommen: Fr. 3'715.00; Anteil Haushaltskonto (Eigengebrauch): Fr. 900.00; Wohnkosten: Fr. 1'870.00; Ferienkonto: Fr. 500.00; auswärti- ges Essen/Ausflüge: Fr. 400.00; Geschenke: Fr. 300.00; Anteil Steuern: Fr. 960.00). Nach Abzug des Nettoeinkommens der Klägerin resultierte ge- mäss Vorinstanz ein persönlicher Unterhalt von Fr. 4'930.00. 4. Unterhaltsberechnungsmethode 4.1. 4.1.1. Die Vorinstanz hielt zu der von ihr zur Berechnung des Ehegattenunterhalts angewendeten einstufigen Unterhaltsberechnungsmethode fest, das Haus- haltseinkommen der Parteien betrage weit über Fr. 200'000.00 pro Jahr, wobei die Parteien zudem sehr sparsam gelebt hätten. In dieser Kombina- tion würden aussergewöhnlich günstige Verhältnisse vorliegen, die es rechtfertigen würden, hinsichtlich des persönlichen Unterhalts der Ehegat- ten von der zweistufig-konkreten Methode abzuweichen. Die zweistufig- konkrete Methode vermöge den vorliegenden Besonderheiten nicht hinrei- chend Rechnung zu tragen, sondern führe gar zu einem stossenden Er- gebnis, wenn gestützt auf diese der gelebte Standard übertroffen werde. Die im vorliegenden Fall speziellen Verhältnisse liessen sich allerdings mit der einstufigen Methode berücksichtigen (angefochtener Entscheid E. 2.2.6). Zur Berechnung des Kinderunterhalts wendete die Vorinstanz dahingegen mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung die zweistufig-kon- krete Unterhaltsberechnung an, zumal die Partizipation der Kinder an der Überschussverteilung nach oben ohnehin zu plafonieren sei (angefochte- ner Entscheid E. 2.2.6). - 11 - 4.1.2. Der Beklagte bringt mit seiner Berufung vor (Berufung Beklagter Rz. 9 ff.), die Vorinstanz habe sich zu Unrecht entschieden, hinsichtlich des Ehegat- tenunterhalts die einstufig-konkrete Unterhaltsberechnungsmethode anzu- wenden. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach die zweistufige Unter- haltsberechnungsmethode der hohen Sparquote nicht Rechnung tragen könne, sei falsch. Es treffe zwar zu, dass nach bundesgerichtlicher Recht- sprechung Ausnahmen von der zweistufigen Unterhaltsberechnungsme- thode gemacht würden. Dies setze aber voraus, dass "aussergewöhnlich günstige Verhältnisse" vorlägen. Das Bundesgericht habe in BGE 147 III 293 vorgegeben, wie dem Umstand einer hohen Sparquote bei der zwei- stufigen Unterhaltsberechnungsmethode zu begegnen sei. Es sei eine zweite Rechnung zu machen: es müsse der Überschuss während des Zu- sammenlebens ermittelt werden. Dieser familiäre Überschuss vor der Tren- nung sei dann nach den üblichen Teilungsgrundsätzen zu verteilen. Der familiäre Überschuss werde ermittelt, indem der monatliche Konsum der Familie festgestellt und davon der familienrechtliche Notbedarf abgezogen werde. Die Obergrenze des ehelichen Unterhalts entspreche dem familien- rechtlichen Existenzminimum eines Ehegatten zuzüglich des betragsmäs- sig unveränderten Anteils am früheren gemeinsamen Überschuss. Die Vorinstanz habe sich mit dieser Berechnungsmethode nicht auseinander- gesetzt und verkenne, dass die zweistufige Unterhaltsberechnungsme- thode auch bei einer hohen Sparquote (und hohem Einkommen) ein kor- rektes Resultat liefere. 4.1.3. Die Klägerin bringt in ihrer Berufung ebenfalls vor (Berufung Klägerin S. 17 ff.), die Vorinstanz habe die falsche Berechnungsmethode angewen- det. Das Bundesgericht habe in seiner neusten Rechtsprechung vorgege- ben, dass für die Berechnung des nachehelichen Unterhalts grundsätzlich immer nach der zweistufigen Berechnungsmethodik mit Überschussvertei- lung nach grossen und kleinen Köpfen vorzugehen sei, wovon nur dann ausnahmsweise abgewichen werden dürfe, wenn bei Ermittlung des nach- ehelichen Unterhaltsbeitrags nach der zweistufigen Methode im Ergebnis ein Unterhaltsbeitragstotal resultiere, das den zuvor gelebten Verhältnisse offensichtlich nicht entspreche. Die Vorinstanz habe in einem Trennungs- verfahren die einstufige Methode zu Unrecht angewendet, was die Recht- sprechung missachte und im Ergebnis zu völlig unhaltbaren Unterhaltsbei- tragstotalen führe. 4.2. 4.2.1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist in allen Unterhaltsstrei- tigkeiten grundsätzlich die zweistufige Methode der Existenzminima mit Überschussverteilung zur Anwendung zu bringen (vgl. BGE 147 III 293 und 147 III 308 betreffend [nach-]ehelichen Unterhalt im Nachgang zu BGE 147 - 12 - III 265 betreffend Kindesunterhalt; Urteil des Bundesgerichts 5A_747/2020 vom 29. Juni 2021 E. 4.1.3). Dabei werden zum einen die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel festgestellt; hierfür sind in erster Linie die ef- fektiven oder hypothetischen Einkommen relevant. Zum anderen wird der Bedarf der von der Unterhaltsberechnung betroffenen Personen ermittelt. Bei der Bedarfsermittlung bzw. der Ermittlung des gebührenden Unterhalts sind als Ausgangspunkt die "Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungs- rechtlichen Existenzminimums" zu verwenden bzw. für die tatsächlichen Verhältnisse im Kanton Aargau die im Kreisschreiben der Schuldbetrei- bungs- und Konkurskommission des Obergerichts vom 21. Oktober 2009 enthaltenen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (SchKG-Richtlinien; KKS.2005.7). Bei Kindern ist in Abweichung davon (zusätzlich) je ein (bei den Wohnkosten des Obhutsinhabers abzuziehender) Wohnkostenanteil einzusetzen und im Übrigen sind auch die Fremdbetreuungskosten zu be- rücksichtigen. Diese beiden Positionen sowie die in den Richtlinien genann- ten Zuschläge (relevant für das Kind: Krankenkassenprämien, Schulkos- ten, besondere Gesundheitskosten) sind zum Grundbetrag hinzuzurech- nen. Soweit es die finanziellen Mittel zulassen, ist jedoch der gebührende Unterhalt zwingend auf das sog. familienrechtliche Existenzminimum zu er- weitern. Dazu gehören sowohl bei den Elternteilen als auch bei den Kindern typischerweise die Steuern. Ein unzulässiger Mix mit der einstufig-konkre- ten Methode ist gemäss Bundesgericht u.a. die Berücksichtigung von Zu- satzpositionen wie Reisen, Hobbys, "u.ä.m."; solcher Lebensbedarf ist aus dem Überschussanteil zu finanzieren. Soweit nach allseitiger Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums Ressourcen verbleiben (sog. Über- schuss), kann der Barbedarf bzw. der hierfür zu verwendende Unterhalts- beitrag durch Zuweisung eines Überschussanteils nach dem Prinzip von grossen und kleinen Köpfen (gemeint: Eltern und minderjährige Kinder) weiter erhöht werden (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2 f.). Von einer solchen Aufteilung kann und muss aufgrund der besonderen Konstellation im Ein- zelfall abgewichen werden, wobei im Urteil stets zu begründen ist, aus wel- chen Gründen die Regel zur Anwendung gebracht oder davon abgewichen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_52/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 7.2). Namentlich bei weit überdurchschnittlich guten finanziellen Verhält- nissen kann etwa der rechnerische Überschussanteil des Kindes aus er- zieherischen und aus konkreten Bedarfsgründen limitiert werden (BGE 147 III 265 E. 7.3, 147 III 293 E. 4.4 a.E.; Urteile des Bundesge- richts 5A_491/2020 vom 19. Mai 2021 E. 4.3.1 und 5A_365/2019 vom 14. Dezember 2020 E. 5.3). Soweit eine Sparquote während des ehelichen Zusammenlebens nachge- wiesen ist, deren Mittel naturgemäss nicht zur Lebensführung zur Verfü- gung gestanden haben bzw. nicht dazu verwendet wurden, und diese nicht durch trennungsbedingte Mehrkosten, welche nicht durch einen zumutba- - 13 - ren Ausbau der Eigenversorgung aufgefangen werden können, aufge- braucht wird, muss dies bei der Verteilung des Überschusses berücksich- tigt werden (vgl. BGE 147 III 293 E. 4.4 in fine) bzw. ist diese vom Über- schuss abzuziehen (BGE 147 III 265 E. 7.3). 4.2.2. 4.2.2.1. Bei guten finanziellen Verhältnissen resp. bei Vorliegen einer Sparquote, die nicht durch trennungs- resp. scheidungsbedingte Mehrkosten aufge- braucht wurde, gelangte bislang grundsätzlich die einstufig-konkrete Me- thode zur Anwendung (vgl. BGE 147 III 293 E. 4.3). Nach der neuen Recht- sprechung des Bundesgerichts ist nun aber in allen Unterhaltsstreitigkeiten grundsätzlich die zweistufige Methode der Unterhaltsberechnung (vgl. E. 4.2.1 hiervor) zur Anwendung zu bringen. Nur in "aussergewöhnlich günstigen finanziellen Verhältnissen", bei denen die zweistufige Methode "schlicht keinen Sinn macht", ist die einstufige Methode anzuwenden (vgl. BGE 147 III 265 E. 3.3, 147 III 293 E. 4.5, Urteil des Bundesgerichts 5A_747/2020 vom 29. Juni 2021E. 4.1.3), bei welcher der Unterhaltsan- sprecher den ihm gebührenden Lebensstandard zu beweisen hat (BGE 147 III 293 E. 4.4). "Aussergewöhnlich gute Verhältnisse", welche ausnahmsweise die Anwendung der einstufigen Methode rechtfertigen können, sind nicht mehr an die Existenz einer Sparquote geknüpft, da der Sparquote neu auf der Ebene der Überschussverteilung im Rahmen der zweistufigen Methode Rechnung getragen wird (BGE 147 III 265 E. 7.3). Die Tendenz scheint in Richtung Höhe der Einkünfte als massgebliches Kriterium zu gehen (vgl. MORDASINI/STOLL, Die Praxisänderungen im [nach-]ehelichen Unterhaltsrecht auf dem Prüfstand, in: FamPra.ch 3/2021, S. 529). So zumindest wird ein Hinweis von Bundesrichter VON WERDT ge- deutet, der an einer Fachtagung Ende 2020 verlauten lassen haben soll, beispielsweise bei einem Einkommen von Fr. 1 Mio. pro Jahr könne auch anders gerechnet werden (vgl. Fragen aus dem familienrechtlichen Unter- haltsrecht, Handout zum Vortrag an der St. Galler Eherechtstagung 2020, 1. Dezember 2020, S. 1 ff.). Die Methodenwahl ist eine Frage der Rechts- anwendung (Urteil des Bundesgerichts 5A_425/2015 vom 5. Oktober 2015 E. 3.2). 4.2.2.2. Die Parteien verfügen gemäss angefochtenem Entscheid über ein monat- liches Fixeinkommen von total Fr. 22'127.00 (angefochtener Entscheid E. 3.2.3 und 3.3.2). Unbestrittenermassen liegen damit sehr günstige wirt- schaftliche Verhältnisse vor. Geradezu "aussergewöhnlich gute Verhält- nisse", bei deren Vorliegen gemäss Bundesgericht ganz ausnahmsweise ein Abweichen von der zweistufigen Methode als Regelmethode denkbar ist, sind im Lichte des vorerwähnten Hinweises von Bundesrichter VON WERDT auf ein rund fünf Mal so hohes Einkommen, bei welchem "anders gerechnet" werden könne, allerdings nicht anzunehmen. Insbesondere - 14 - unter Berücksichtigung einer Sparquote können bei diesem Einkommen angemessene Ergebnisse erzielt werden. Daher sind vorliegend der Kin- derunterhalt und – entgegen dem angefochtenen Entscheid sowie im Ein- klang mit dem Vorbringen beider Parteien – auch der persönliche Unter- haltsanspruch der Klägerin nach der zweistufigen Methode zu berechnen und festzulegen. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass ge- mäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ohnehin nicht zwei verschiedene Methoden anzuwenden sind, wenn gleichzeitig Ehegatten- und Kinderun- terhaltsbeiträge festgesetzt werden (BGE 147 III 293 E. 4.5) 4.2.3. Für den ehelichen, wie für den nachehelichen (Verbrauchs-)Unterhalt gilt der vor der Trennung gelebte Lebensstandard als absolute Obergrenze des gebührenden Unterhalts (BGE 140 III 485 E. 3.3). Um diesem Grundsatz gerecht zu werden, kann methodisch vorab das Gesamteinkommen dem Gesamtbedarf der Familie vor der Trennung gegenübergestellt werden. Be- vor ein allfälliger Überschuss verteilt wird, ist die für die massgebliche Zeit des Zusammenlebens ermittelte Sparquote in Abzug zu bringen. Der ver- bleibende, für die Lebenshaltungskosten aufgewendete Überschuss ist im Sinne der Grundregel nach "grossen und kleinen Köpfen" (BGE 147 III 285 E. 7.3) auf die Familienmitglieder bzw. die "Beteiligten der Unterhaltsein- heit" zu verteilen. Trennungsbedingte Mehrkosten werden bei den weiteren Schritten der Unterhaltsbestimmung vollständig im Grundbedarf abgebil- det. Indem der persönliche Überschussanteil im Trennungszeitpunkt "ein- gefroren" (BGE 147 III 293 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 5A_524/2020 vom 2. August 2021 E. 4.6.2), der Grundbedarf aber jeweils anhand der aktuellen Verhältnisse neu bestimmt wird, sind diese bei der Bestimmung der Grenze des gebührenden Unterhalts in jedem Fall berücksichtigt. Die Summe aus aktuellem Grundbedarf und "eingefrorenem" Überschussanteil stellt die Obergrenze des gebührenden Unterhalts dar. Bei der Berechnung der zu leistenden Unterhaltsbeiträge nach der Methode der Grundbedarfs- rechnung mit Überschussverteilung aufgrund der Verhältnisse nach der Trennung ist der dem Unterhaltsgläubiger zugewiesene Überschuss auf den "eingefrorenen" Überschussanteil zu begrenzen. Die (nach trennungs- bedingten Mehrkosten) verbleibende Sparquote wird somit nicht vom Ge- samtüberschuss abgezogen, sondern ist in der Korrektur zu hoch zugewie- sener (Nachtrennungs-)Überschussanteile auf den "eingefrorenen" Betrag berücksichtigt. Übersteigen die trennungsbedingten Mehrkosten die Spar- quote, müssen sich die Beteiligten (Unterhaltsgläubiger und -schuldner) gleichmässig einschränken (BGE 147 III 293 E. 4.4; vgl. auch SCHWIZER/O- ERI, "Neues" Unterhaltsrecht? AJP 2022 S. 7 f.). Sodann ist entsprechend dem Grundsatz der Eigenversorgung zu prüfen, inwiefern die Ehegatten diesen Unterhalt je selbst finanzieren können. Ist einem Ehegatten vorüber- gehend oder dauerhaft die Eigenversorgung nicht möglich bzw. zumutbar, sodass er auf Unterhaltsleistungen des anderen angewiesen ist, ist im Rah- men einer Kontrollrechnung auf Seiten des Unterhaltsschuldners zu prüfen - 15 - und gegebenenfalls sicherzustellen, dass diesem die gleiche Lebenshal- tung wie dem Unterhaltsgläubiger möglich bleibt (vgl. Urteil des Bundesge- richts 5A_524/2020 vom 2. August 2021 E. 4.6.1). 4.2.4. Ob eine Sparquote nur den Überschussanteil von Eheleuten oder auch den Überschussanteil von Kindern limitieren soll, ist – soweit ersichtlich – höchstrichterlich noch nicht abschliessend geklärt. In E. 7.3 von BGE 147 III 265 führte das Bundesgericht aus, dass ein Kind nicht Anspruch auf eine Lebensführung geltend machen kann, die jene der Eltern bzw. den ange- stammten Standard vor der Trennung der Eltern überschreitet, was grund- sätzlich für eine solche Überschusslimite spricht. In E. 4.4 von BGE 147 III 293 wurde demgegenüber konstatiert, dass eine Limitierung auf den be- tragsmässig unveränderten Anteil am früheren gemeinsamen Standard nur zwischen Ehegatten gilt, während Kinder am insgesamt höheren Lebens- standard teilhaben sollen. Unter Berücksichtigung des Umstands, wonach das Bundesgericht für die Festlegung von Kinderunterhaltsbeiträgen seit Langem im Grundsatz von der tatsächlich gelebten Lebensstellung ausgeht (vgl. BGE 116 II 110 E. 3b, welcher auch in BGE 147 III 265 E. 7.3 zitiert wird), vermag letztgenannte Erwägung des Bundesgerichts nicht zu über- zeugen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass eine Sparquote im Grund- satz auch den Überschussanteil von Kindern deckeln soll. Denn leben die Eltern vor der Trennung sparsamer, als ihre finanziellen Möglichkeiten dies erlauben, und führt der unterhaltsverpflichtete Elternteil diese Sparsamkeit nach der Trennung fort, darf die Trennung allein kein Anlass für die Erhö- hung des Unterhaltes des Kindes sein, zumindest nicht in den Fällen, in denen die Sparsamkeit die berechtigten Interessen des Kindes (wie bei- spielsweise das Weiterführen von Hobbys) nicht beschneidet. Im Sinne ei- ner Ausnahme kann ein Verzicht auf die Limitierung der Überschussanteile von Kindern auch dann gerechtfertigt sein, wenn der vor der Trennung ge- lebte Standard nicht durch eine Sparquote, sondern durch die verfügbaren Mittel selbst limitiert wurde und der Unterhaltsschuldner nach der Trennung sein Einkommen zu steigern vermag. In diesem Fall sollte zumindest dann ein Anspruch auf höheren Überschussanteil bestehen, wenn der Unter- haltsschuldner seinen Lebensstandard auch tatsächlich erhöht, wovon bis zum Beweis einer Sparquote durch den Unterhaltsschuldner ausgegangen werden darf (vgl. zum Ganzen: ALTHAUS/METTLER, Praxisfragen zur Über- schussverteilung, in: FamPra.ch 2023, S. 894; vgl. so im Ergebnis auch Entscheid des Obergerichts ZSU.2022.173 vom 6. März 2023 E. 4.5.5, 8.3 und 11.1.2). 4.3. Nach Gesagtem ist im Rahmen der zweistufigen Methode (vgl. E. 4.2.2.2 hiervor) vorab zu prüfen, ob und in welcher Höhe eine (vom Beklagten zu behauptende und zu beweisende; vgl. E. 5.4.2 hernach) Sparquote vorliegt. - 16 - 5. Sparquote / letzte eheliche Lebenshaltung 5.1. 5.1.1. Die Vorinstanz führte aus (angefochtener Entscheid E. 7.1), im Jahr 2021 sei vom Beklagten ein Einkauf in die zweite Säule über Fr. 50'000.00, im Jahr 2020 über Fr. 30'000.00 und im Jahr 2018 über Fr. 30'000.00 getätigt worden. Weiter seien im Jahr 2021 für die Klägerin als auch für den Be- klagten Einzahlungen in die Säule 3a über insgesamt Fr. 13'766.00 erfolgt, was auch bereits im Jahr 2020 über Fr. 13'652.00 der Fall gewesen sei. Hinzu kämen Instandhaltungskosten für die Ferienliegenschaften der Par- teien in R._____ und Q._____ sowie für die eheliche Liegenschaft. Trotz entsprechender Investitionen habe das Vermögen der Parteien aus Wert- schriften und Guthaben bei Fr. 513'417.00 im Jahr 2021, bei Fr. 452'595.00 im Jahr 2020 und bei Fr. 322'642.00 im Jahr 2019 gelegen. Nach diesen Ausführungen sei bereits erstellt, dass die Parteien über eine nicht uner- hebliche Sparquote während des Zusammenlebens verfügt hätten, die über die letzten Jahre bereits mit den Einkäufen in die zweite Säule den Betrag von Fr. 60'000.00 überschritten habe. Das zeige sich auch daran, dass das Vermögen in Wertschriften und Guthaben in den relevanten Zeiträumen keine Abnahme aufzeige. 5.1.2. Der Beklagte bringt vor (Berufung Beklagter Rz. 14 ff.), um den ehelichen Lebensstandard zu ermitteln, sei auf einen Zeitraum von 12 Monaten vor der Trennung als Referenzperiode abzustellen. Gemäss Rechtsprechung sei auf das Steuerjahr vor der Trennung abzustellen, weil die Zahlen der Steuererklärung bekannt seien. Die Vorinstanz habe die Sparquote vor der Trennung unvollständig zusammengerechnet. Sie sei lediglich zum Schluss gekommen, dass die Sparquote den Betrag von Fr. 60'000.00 überschritten habe. Die Pflicht der Vorinstanz wäre aber gewesen, die exakte Höhe der Sparquote zu ermitteln. Da die Vorinstanz zu Unrecht da- von ausgegangen sei, dass die Sparquote vor der Trennung [lediglich] zu- mindest dem jeweiligen Bonus [des Beklagten] entsprochen habe, habe sie auch zu Unrecht angenommen, dass das fixe Nettoeinkommen der beiden Eltern in die zweistufige Unterhaltsberechnung fliesse. Folgende Spar- quote sei im Jahr 2021 indessen klar und belegt: Fr. 50'000.00 Einkauf in die zweite Säule, Fr. 13'766.00 Einzahlung in die Säule 3a und Fr. 75'000.00 Sparen auf den Konti bzw. Wertpapierkäufe. Die Vorinstanz habe zu Recht darauf hingewiesen, dass die Konto- bzw. Wertschriftengut- haben der Parteien im Jahr 2021 um Fr. 60'822.00 angestiegen seien. Er habe belegt, dass er im Jahr 2021 mit drei Überweisungen total Fr. 75'000.00, welche aus seinem Lohn stammten, auf das E._____-Konto transferiert und im Anschluss daran damit Wertschriften gekauft habe, wes- halb für den Zuwachs des Konto- und Wertschriftenguthabens entgegen den Ausführungen der Klägerin nicht Börsenkurse verantwortlich seien. Es werde aber anerkannt, dass der Anstieg der Konti um Fr. 60'822.00 und die - 17 - Einzahlung auf das E._____-Konto von Fr. 75'000.00 nicht gleichzeitig zu berücksichtigen seien, da es sich hierbei um das Gleiche handle. Er be- schränke sich vielmehr darauf, den geringeren Betrag von Fr. 60'822.00 als Sparquote anzunehmen. Im Jahr 2021 habe er zudem Fr. 23'500.00 in die […] Liegenschaft der Parteien investiert. Der Betrag sei belegt und stelle keinen Konsum dar. Insgesamt ergebe sich eine Sparquote von Fr. 148'088.00 pro Jahr bzw. von Fr. 12'340.00 pro Monat. 5.1.3. Die Klägerin bringt dahingegen vor (Berufungsantwort Klägerin S. 6 f.), sie habe bereits in ihrer vorinstanzlichen Replik mit Verweis auf die Steuerer- klärungen 2017 bis 2021 geltend gemacht, dass die Parteien in den letzten fünf Jahren kein güterrechtlich relevantes Sparkapital geäufnet hätten und nur in den Jahren 2020 und 2021 Säule 3a-Beiträge für die Klägerin einbe- zahlt worden seien. Die Liegenschaftsunterhaltskosten seien zudem au- genfällig einzig im Jahr 2021 einmalig hoch gewesen. Im Jahr 2022 habe der Beklagte zudem [gar] keine Einzahlungen in die Säule 3a sowie keine weiteren Einkäufe in die zweite Säule getätigt. Eine Sparquote sei so nicht auszuscheiden. 5.2. Grundsätzlich ist bei der Berechnung der Sparquote und der Ermittlung des ehelichen Lebensstandards auf das Jahr vor der Trennung abzustellen (ARNDT, Die Sparquote, in: Brennpunkt Familienrecht, Festschrift für Thomas Geiser zum 65. Geburtstag, Zürich/St. Gallen 2017, S. 51; ALT- HAUS/METTLER, a.a.O., S. 877 m.H.). Weil zum Nachweis des zuletzt ge- lebten Standards in der Referenzperiode der letzten zwölf Monate vor der Trennung häufig die benötigten Unterlagen fehlen, oft auch bereits der Trennungszeitpunkt strittig ist (was infolge Eventualausführungen zu sämt- lichen infrage kommenden Referenzperioden zur Aufblähung des Verfah- rens führen würde) und ohnehin fraglich erscheint, ob die letzten Monate unmittelbar vor der Trennung zur Ermittlung des zuletzt gelebten ehelichen Standards taugen (da in der Regel eine Trennung nicht aus heiterem Him- mel erfolgt), ist zur Bestimmung des zuletzt gelebten ehelichen Standards hilfsweise nicht auf die letzten zwölf Monate vor der Trennung, sondern grundsätzlich auf das letzte volle Kalenderjahr vor der Trennung abzustel- len. Dies hat in der Praxis den Vorteil, dass ein Grossteil der relevanten Informationen aus den (gemeinsamen) Steuererklärungen der Parteien hervorgeht und damit auch eine Vorwirkung der Trennung auf das Ausga- beverhalten der Parteien reduziert werden kann (ALTHAUS/METTLER, a.a.O., S. 878 f.; vgl. auch Entscheid des Obergerichts ZSU.2022.173 vom 6. März 2023 E. 6.2). Lässt sich die Bildung von Ersparnissen durch den Unterhaltsschuldner oder das Ausgabeverhalten des Unterhaltsgläubigers (betreffend gewöhnliche Lebenshaltungskosten) resp. des Unterhalts- schuldners (betreffend "aussergewöhnliche Ausgaben") im für die zur Er- mittlung der letzten ehelichen Lebenshaltung grundsätzlich massgebenden - 18 - Kalenderjahr vor der Trennung indessen nur mit prozesstaktisch motivier- ten Beweggründen erklären, kann und soll dem bei der Ermittlung der Spar- quote Rechnung getragen werden (vgl. dazu: ARNDT/LANGNER, in: Achte Schweizer Familienrecht§Tage, Bern 2016, Neuere Entwicklungen im Recht des nachehelichen Unterhalts in guten finanziellen Verhältnissen, S. 177 ff., S. 184 f.). 5.3. Die Parteien leben seit dem 1. September 2022 (act. 85) getrennt. Nach- dem keine der Parteien der anderen in substantiierter Art und Weise eine prozesstaktische Manipulation der Sparquote resp. der letzten ehelichen Lebenshaltung vorwirft, ist für die Bestimmung des letzten ehelichen Le- bensstandards auf das letzte volle Kalenderjahr vor der Trennung, mithin auf den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2021 abzustellen. Dies rechtfertigt sich umso mehr, als die Klägerin dem Beklagten ihre Absicht zur Trennung bereits Anfang Mai 2022 mitgeteilt hat (act. 85 und 93) und der Beklagte nachweislich auch noch im Jahr 2022 bis zur effektiven Tren- nung bereits mehrere zehntausend Franken angespart hat (Berufungsant- wort Beklagter Rz. 59 sowie dazugehörige Beilagen 6 ff.). 5.4. 5.4.1. Als Sparquote gilt derjenige Teil der insgesamt verfügbaren Mittel, der nicht für den Lebensunterhalt der Familie verbraucht wurde (vgl. MORDA- SINI /STOLL , a.a.O., S. 531). Nicht zur Sparquote zählen daher Auslagen, die auf den Verbrauch ausgerichtet sind wie z.B. (grundsätzlich regelmäs- sige) Auslagen für das Wohnen, Krankenkassenprämien, Mobilität, Freizeit oder Ferien. Es sind aber auch Rückstellungen für konkrete Anschaffungen oder Ausgaben (wie z.B. alle zwei Jahre für teure Ferien) zum Verbrauch zu zählen (ARNDT/LANGNER, a.a.O., S. 185). Der Sparquote zuzurechnen sind dahingegen Ausgaben, die der Vermögensbildung dienen. Dazu ge- hört nebst dem Erwerb von Wohneigentum (inkl. Investitionen) das klassi- sche Sparen, wie die Äufnung von Barmitteln auf Bankkonten, der Kauf von Wertpapieren sowie die Einzahlung in Lebensversicherungen oder in die 2. und 3. Säule (ARNDT, a.a.O., S. 52; ALTHAUS/METTLER, a.a.O., S. 882). 5.4.2. Der Unterhaltsschuldner, der eine Sparquote behauptet, trägt hierfür die Behauptungs- und Beweislast (BGE 140 III 485 E. 3.3); vorliegend somit der Beklagte. 5.5. Es ist unbestritten, dass die Parteien im Jahr 2021 Einzahlungen in die Säule 3a über insgesamt Fr. 13'766.00 tätigten. Inwiefern diese der Ver- mögensbildung dienenden Zahlungen nach dem in E. 5.4.1 hiervor Gesag- tem nicht als Sparquote zu berücksichtigen sein sollen, vermag die Klägerin - 19 - nicht darzutun und ist auch nicht ersichtlich. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Parteien bereits im Jahr 2020 Einzahlungen in nahezu gleicher Höhe in ihre Säulen 3a vorgenommen haben (Klageant- wortbeilage 3 f.; von der Klägerin eingereichte Beilage 4 zur Verhandlung vom 9. Dezember 2022). Wie aus den eingereichten Steuererklärungen 2020 und 2021 hervorgeht, betrug der Wert der Wertschriftendepots und Kontoguthaben der Parteien per 31. Dezember 2020 Fr. 452'595.00 und per 31. Dezember 2021 Fr. 513'416.00. In der Referenzperiode (Kalenderjahr 2021) wuchs das Wertschriften- und Kontovermögen der Parteien somit um Fr. 60'821.00 an. Vor dem Hintergrund, dass der Beklagte ausgewiesen hat, im Jahr 2021 angespartes Bankvermögen von insgesamt Fr. 74'000.00 in Wertschriften investiert zu haben (vgl. Stellungnahme des Beklagten vom 25. Januar 2023 [act. 153 f.], dazugehörige Beilagen 1 und 2), ist auch glaubhaft, dass – entgegen den Behauptungen der Klägerin – dieser Wertzuwachs nicht einzig auf einen konjunkturellen Mehrwert infolge ändernder Börsenkurse zurückzuführen ist, sondern Sparvermögen darstellt. Anderweitiges ver- mag die Klägerin wiederum nicht substantiiert darzulegen, noch wäre dies ersichtlich. Entsprechend ist der vom Beklagten behauptete Vermögenszu- wachs von Fr. 60'821.00 als Sparquote zu berücksichtigen. Dies umso mehr, als der Wert der Wertschriftendepots und Kontoguthaben bereits in den Jahren 2019 und 2020 um rund Fr. 30'000.00 bzw. Fr. 130'000.00 an- gestiegen ist und die Parteien somit bereits lange vor der Trennung jährlich ein erhebliches Vermögen angehäuft haben (vgl. dazu die Guthaben ge- mäss Steuererklärungen 2018 bis 2020 in der von der Klägerin eingereich- ten Beilagen 2 bis 4 zur Verhandlung vom 9. Dezember 2022). Unbestritten ist ebenso, dass der Beklagte in der Referenzperiode eine Ein- zahlung in seine 2. Säule in der Höhe von Fr. 50'000.00 getätigt hat (Kla- geantwortbeilage 1). Auch diese Einzahlung dient der Vermögensbildung und ist daher der Sparquote hinzuzurechnen (vgl. E. 5.4.1 hiervor). Insoweit die Klägerin dagegenhält, in den Jahren 2017 sowie 2019 seien gar keine Einkäufe und in den Jahren 2018 sowie 2020 nur Einkäufe in der Höhe von je Fr. 30'000.00 in die 2. Säule erfolgt, und die Klägerin damit geltend ma- chen will, dass lediglich eine Anrechnung in durchschnittlicher Höhe aller Einzahlungen aus den Jahren 2017 bis 2022 zu erfolgen habe (act. 116), ist sie aus folgenden Gründen nicht zu hören: Zum einen ist bei der Bestim- mung der Sparquote auf das letzte volle Kalenderjahr vor der Trennung abzustellen (vgl. 5.2 hiervor). Zum anderen ist vorliegend auch ausgewie- sen, dass die Parteien im Jahr 2020, in welchem eine Einzahlung in die 2. Säule von Fr. 30'000.00 erfolgte, einen weit höheren Zuwachs des Wert- schriften- und Kontovermögens als im Jahr 2021 erzielten und folglich in einer Gesamtbetrachtung im Jahr 2020 zumindest keine tiefere Vermö- genszunahme als im Jahr 2021 erfolgte (vgl. oben). Selbst für das Jahr 2017, in welchem keine Einzahlung in die 2. Säule erfolgte, vermochte der - 20 - Beklagte glaubhaft darzulegen, dass das Vermögen der Parteien infolge des Kaufs der Ferienwohnung in Q._____ anderweitig zugenommen hatte (act. 82). Entsprechend ist nicht ersichtlich, inwiefern es sich beim Einkauf in die 2. Säule in der Referenzperiode (2021) um ein einmaliges, nicht re- präsentatives Sparen gehandelt haben soll. Vielmehr gab die Klägerin sel- ber zu Protokoll, der Beklagte sei eher ein Sparfuchs und diskutiere auch mit allen über das Geld (act. 92). Der Sparquote nicht hinzuzurechnen sind hingegen die vom Beklagten gel- tend gemachten Investitionen in die Liegenschaft in R._____ von total Fr. 23'500.00. Der dem die Beweislast obliegende Beklagte legt nicht dar, worum es sich bei den Investitionen im Jahr 2021 konkret gehandelt haben soll. Entsprechend vermag er nicht glaubhaft darzutun, ob es sich dabei tatsächlich um Investitionen oder lediglich um geläufigen Liegenschaftsun- terhalt handelte, der nicht als vermögensbildende Investition in Wohneigen- tum zu qualifizieren ist. Nach Gesagtem ergibt sich eine Sparquote von Fr. 124'587.00 für die massgebliche Referenzperiode des Kalenderjahres 2021 (Einzahlungen Säule 3a: Fr. 13'766.00 + Zuwachs Konto- und Wertschriftenguthaben: Fr. 60'821.00 + Einkauf 2. Säule Fr. 50'000.00), was einer monatlichen Sparquote von gerundet Fr. 10'382.00 entspricht. 5.6. 5.6.1. Weiter zu eruieren ist das familienrechtliche Existenzminimum im Refe- renzjahr 2021. Die Vorinstanz hat ein solches nicht berechnet. Der Be- klagte macht eines in der Höhe von Fr. 10'348.00 geltend (Grundbetrag Ehegatten: Fr. 1'700.00 + Grundbetrag Kinder: Fr. 1'200.00 + Wohnkosten eheliche Liegenschaft: Fr. 2'950.00 + Krankenkasse Ehegatten: Fr. 800.00 + Krankenkasse Kinder: Fr. 200.00 + Verpflegungskosten Beklagter: Fr. 220.00 + Arbeitswegkosten Beklagter: Fr. 513.00 + Arbeitswegkosten: Klägerin Fr. 145.00 + Steuern: Fr. 2'620.00; vgl. Berufung Beklagter Rz. 23). Die Klägerin äusserte sich weder vor Vorinstanz noch im vorlie- genden Verfahren mit konkreten Zahlen zum familienrechtlichen Existenz- minimum vor der Trennung bzw. bestreitet das vom Beklagten behauptete familienrechtliche Existenzminimum nicht substantiiert. Entsprechend kann grundsätzlich auf das unbeanstandet gebliebene Vorbringen des Beklagten abgestellt werden. Nachdem die Berechnung des zu verteilenden Über- schusses vor der Trennung auch Einfluss auf den Kinderunterhalt hat (vgl. E. 4.2.4 hiervor) und für Kinderbelange der Untersuchungsgrundsatz gilt (vgl. E. 1.1 hiervor), sind für die Wohnkosten entgegen den beklagti- schen Behauptungen Fr. 2'100.00 anstatt Fr. 2'950.00 einzusetzen (vgl. zur Berechnung der Wohnkosten: E. 9.2 hernach). Ebenso ist für die im tt.mm. 2011 geborene Tochter D._____, welche in der Referenzperiode das 10. Altersjahr überwiegend noch nicht zurückgelegt hatte, ein - 21 - Grundbetrag von Fr. 400.00 anstatt Fr. 600.00 einzusetzen (vgl. Ziff. 4 der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzmini- mums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG vom 21. Oktober 2009 [KKS.2005.7]). Die restlichen vom Beklagten behaupteten Bedarfsposten stimmen mit den Angaben in der Steuererklärung 2021 überein und sind daher nicht zu beanstanden. Dies ergibt ein familienrechtliches Existenz- minimum im Referenzjahr 2021 von monatlich Fr. 9'298.00 (Grundbetrag Ehegatten: Fr. 1'700.00 + Grundbetrag Kinder: Fr. 1'000.00 + Wohnkosten eheliche Liegenschaft: Fr. 2'100.00 + Krankenkasse Ehegatten: Fr. 800.00 + Krankenkasse Kinder: Fr. 200.00 + Verpflegungskosten Beklagter: Fr. 220.00 + Arbeitswegkosten Beklagter: Fr. 513.00 + Arbeitswegkosten Klägerin: Fr. 145.00 + Steuern: Fr. 2'620.00). 5.6.2. Ausweislich der Steuererklärung erzielten die Parteien und ihre Kinder in der Referenzperiode (Jahr 2021) ein Einkommen in der Höhe von insge- samt Fr. 267'512.00 und somit Fr. 22'293.00 pro Monat (Klageantwortbei- lage 5; so auch der Beklagte in dessen Berufung Rz. 23). 5.7. Zusammenfassend ergibt sich nach Gesagtem bezüglich des (letzten) ehe- lichen Lebensstandards der Parteien und der Kinder im Referenzzeitraum das Folgende: Einkommen Parteien und Kinder: Fr. 22'293.00 (E. 5.6.2) ./. familienrechtlicher Bedarf der Familie: Fr. 9'298.00 (E. 5.6.1) Überschuss: Fr. 12'995.00 ./. Sparquote: Fr. 10'382.00 (E. 5.5) Verbleibender Überschuss (rund): Fr. 2'613.00 5.8. 5.8.1. Die Überschüsse sind grundsätzlich nach "grossen und kleinen Köpfen" aufzuteilen (vgl. E. 4.2.3 hiervor). Die schematische Plafonierung des Über- schussanteils der Kinder auf 50 % ihres Barbedarfs (ohne Fremdbetreu- ungskosten) gemäss Ziff. 2.3.1 der seit 1. Januar 2023 nicht mehr in Kraft stehenden Version der Empfehlungen der obergerichtlichen Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz für die Bemessung von Unterhaltsbeiträ- gen für Kinder vom 1. Mai 2017 (XKS.2017.2; Unterhaltsempfehlungen), auf welche die Vorinstanz hingewiesen hat (angefochtener Entscheid E. 4.3.3), wird unter der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mehr geduldet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_52/2021 vom 25. Okto- ber 2021 E. 4.2 und 7.3.1). Gemäss Bundesgericht ist jedoch bei weit über- durchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen der rechnerische Über- schussanteil des Kindes aus erzieherischen und konkreten Bedarfsgrün- den zu limitieren (BGE 147 III 265 E. 7.3 in fine; vgl. E. 4.2.1 hiervor). Aus - 22 - der Lehre und Rechtsprechung hat sich bisher jedoch noch kaum heraus- kristallisiert, wann von weit überdurchschnittlichen finanziellen Verhältnis- sen auszugehen ist und nach welchen Parametern (Einkommen, Über- schuss oder einstufig-konkrete Kontrollrechnung, wobei letzteres den oh- nehin schon grossen Aufwand für die Unterhaltsberechnungen weiter stei- gern würde) diese Frage zu beantworten ist (vgl. BRÄNDLI/HURNI/WISMER, Einfachere Berechnung des Kinderbarunterhalts nach BGer 5A_311/2019, in: AJP 2021, S. 305; MEYER, Unterhaltsberechnung: Ist jetzt alles klar, Fa- mPra.ch 2021, S. 901 f.). In seinem Urteil 5A_52/2021 vom 25. Oktober 2021 (E. 7.3.1.) hielt das Bundesgericht fest, bei einem Einkommen der Eltern von rund Fr. 11'000.00 lägen keine weit überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnisse vor und liege eine Plafonierung ausserhalb des dem Obergericht grundsätzlich zukommenden Ermessenspielraums. Die fraglichen rechnerischen Überschussanteile des Kindes in jenem Verfah- ren betrugen bis zu Fr. 825.75 (vgl. Entscheid des Obergerichts, 1. Zivil- kammer, ZVE.2021.59 vom 1. März 2022 E. 3.2.2). 5.8.2. Vorliegend sind die finanziellen Verhältnisse zwar als überdurchschnittlich zu bezeichnen. Rechnerische Überschussanteile (nach der Kopfregel) von je Fr. 436.00 pro Kind (1/6 des Überschusses von Fr. 2'613.00; vgl. E. 5.7 hiervor) sind vorliegend indessen nicht unangemessen und entsprechend zu veranschlagen. Diese Deckelung des Überschussanteils der Kinder rechtfertigt sich, da hier der vor der Trennung gelebte Standard nicht durch die dazumal verfügbaren Mittel der Familie, sondern durch die vom Beklag- ten behauptete und nachgewiesene Sparquote limitiert wurde. Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern berechtigte Interessen der Kinder mit der Zuwei- sung eines Überschussanteils von je Fr. 436.00 beschnitten würden (vgl. E. 4.2.4 hiervor). 5.8.3. Die Überschussanteile der Parteien betragen je 1/3 und damit Fr. 871.00. 6. Einkommen Klägerin 6.1. 6.1.1. Zum Einkommen der Klägerin hielt die Vorinstanz fest (angefochtener Ent- scheid E. 3.2.2), diese arbeite seit Dezember 2021 in einem Pensum von 50 % […]. In dieser Tätigkeit verdiene die Klägerin ein monatliches Netto- einkommen von Fr. 3'715.00 (inkl. 13. Monatslohn und monatlichen Pau- schalspesen von Fr. 175.00). Im Urteilszeitpunkt sei C._____ 13 und D._____ 11 Jahre alt. Die jüngere Tochter befinde sich in der 5. Primar- schul-Klasse. D._____ werde erst im Sommer 2024 in die Oberstufe über- treten. In Anwendung des bundesgerichtlichen Schulstufenmodells sei der Klägerin damit ein Arbeitspensum von 50 % anrechenbar. Gemäss dem Teilvergleich zwischen den Parteien werde die alternierende Obhut - 23 - genehmigt, wobei der Kläger die Töchter jeweils am Freitag und an den Wochenenden mit gerader Wochenzahl betreue. Es sei jedoch festzustel- len, dass die Klägerin während der gemeinsamen Ehe von über zehn Jah- ren keinem höheren Arbeitspensum nachgegangen bzw. sie vor dieser An- stellung gar keiner Arbeit mit festem Pensum nachgegangen sei. Unter Be- rücksichtigung des gelebten Standards sei diese konkret gelebte Aufga- benteilung nach der Trennung vorübergehend weiterzuführen. Vor dem Hintergrund der auch so überdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse der Parteien sei eine Pensumerhöhung nicht angezeigt. Es rechtfertige sich daher, auf die Bildung einer zweiten Phase, in welcher die Gesuchstellerin ihr Pensum erhöhen müsse, zu verzichten. 6.1.2. Der Beklagte bringt vor (Berufung Rz. 59 ff.), eine Pensumerhöhung auf 60 % sei möglich und zumutbar. So habe die Klägerin in der Parteibefra- gung anerkannt, dass sie bei ihrer Arbeitgeberin auf 60 % aufstocken könne. Dies sei der Klägerin auch zumutbar. So hätten die Parteien die gemeinsame Obhut vereinbart, die genehmigt worden sei. Der Beklagte betreue die beiden Töchter jeden Freitag. Genau an den Freitagen arbeite die Klägerin nicht. Es sei nicht einzusehen, warum die Klägerin diesen freien Tag und die Möglichkeit, zumindest noch einen halben Tag zu arbei- ten, nicht nutze. Das Bundesgericht habe festgehalten, dass das Schulstu- fenmodell nur bei der alleinigen Obhut und vollständigen Betreuung durch einen Elternteil anwendbar sei. Bei einer alternierenden Obhut werde ein Pensum von mehr als 50 % verlangt, wenn dies angesichts freier Tage möglich sei. Der Lohn der Klägerin von Fr. 3'540.00 basierend auf dem 50 % Pensum sei somit auf Fr. 4'250.00 hochzurechnen. Hinzu komme die gleichbleibende Spesenpauschale von Fr. 175.00. 6.1.3. Die Klägerin führt aus (Berufungsantwort S. 11), der Beklagte verkenne, dass das ihm von der Vorinstanz zugesprochene Besuchs- und Ferienrecht nur leicht über dem gerichtsüblichen Besuchs- und Ferienrecht liege und damit kein Abweichen vom bundesgerichtlichen Schulstufenmodell zeitige. 6.2. 6.2.1. In eherechtlichen Verfahren setzt der Anspruch eines Ehegatten auf Leis- tung eines Unterhaltsbeitrags durch den anderen voraus, dass er nicht in der Lage ist, seinen Bedarf aus eigenen Mitteln (Eigenversorgungskapazi- tät) zu decken (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_524/2020 vom 2. Au- gust 2021 E. 4.6.1, 5A_239/2017 vom 14. September 2017 E. 2.1 und 5A_907/2018 vom 3. November 2020 E. 3.4.4; AEBI-MÜLLER, Familien- rechtlicher Unterhalt in der neusten Rechtsprechung, in: Jusletter vom 3. Mai 2021, Rz. 9), wofür den Ehegatten, der Unterhalt beansprucht, - 24 - vorliegend die Klägerin, die Beweislast trifft (Art. 8 ZGB; vgl. Urteil des Bun- desgerichts 5A_1049/2019 vom 25. August 2021 E. 4.4). 6.2.2. Für die Bemessung von Unterhaltsbeiträgen ist grundsätzlich das tatsäch- lich erzielte Einkommen massgebend. Es kann aber ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist (BGE 143 III 233 E. 3.2). Gemäss Rechtsprechung gilt ab dem Trennungszeitpunkt, wenn – wie vorliegend – keine vernünftige Aussicht auf Wiederaufnahme des Ehelebens mehr besteht, das Primat der Ei- genversorgung und damit grundsätzlich eine Obliegenheit zur (Wieder-) Eingliederung in den Arbeitsprozess bzw. zur Ausdehnung einer bestehen- den Tätigkeit (BGE 147 III 249 E. 3.4.4 und 147 III 308 E. 5.2). Gemäss dem Schulstufenmodell nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung ist für den Normalfall dem hauptbetreuenden Elternteil ab der obli- gatorischen Beschulung des jüngsten Kindes eine Erwerbsarbeit von 50 % zuzumuten (BGE 144 III 481 E. 4.7.6). Eine Aufteilung der Betreuungsan- teile unter den Eltern führt nicht automatisch dazu, dass beiden Eltern im Umfang der ihnen nicht obliegenden Betreuungszeiten unter Berücksichti- gung des Schulstufenmodells eine Erwerbstätigkeit zumutbar ist. Massge- blich ist vielmehr, wie die Betreuungslast an den Werktagen während den üblichen Arbeitszeiten verteilt ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.3.4). 6.2.3. Bei der Beurteilung, ob ein hypothetisches Einkommen zumutbar und mög- lich ist, ist als massgebliche Kriterien insbesondere auf das Alter, Gesund- heit, sprachliche Kenntnisse, bisherige und künftige Aus- und Weiterbildun- gen, bisherige Tätigkeiten, persönliche und geographische Flexibilität, Lage auf dem Arbeitsmarkt etc. abzustellen (BGE 147 III 308 E. 5.6). Um die Höhe des zumutbaren Einkommens zu ermitteln, kann sich das Gericht auf statistische Werte, beispielsweise auf die Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik oder andere Quellen wie Gesamtarbeitsverträge oder das jährlich erscheinende Lohnbuch Schweiz (herausgegeben von der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich), stützen. Ausgehend da- von darf das Gericht im Sinne einer tatsächlichen Vermutung darauf schliessen, dass der betreffende Lohn im Einzelfall tatsächlich erzielbar ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_129/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.2.1). Soll einer Partei ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, so ist ihr grundsätzlich eine Übergangsfrist einzuräumen (BGE 129 III 417 E. 2.2), welche nach der Praxis der 5. Zivilkammer des Obergerichts mit der erst- maligen autoritativen (richterlichen) Eröffnung der Umstellungspflicht zu laufen beginnt (vgl. statt vieler: Entscheid des Obergerichts ZSU.2021.199 vom 14. Februar 2021 E. 3.4.4). Die zu gewährenden Übergangsfristen - 25 - können und sollen gerade bei guten finanziellen Verhältnissen durchaus grosszügig ausfallen (Urteil des Bundesgerichts 5A_933/2022 E. 5.3.3.3). 6.3. 6.3.1. Die Parteien haben sich vorinstanzlich anlässlich der Hauptverhandlung vom 24. Januar 2023 hinsichtlich ihrer beiden Kinder auf eine alternierende Obhut mit entsprechendem Betreuungsplan geeinigt. Demgemäss betreut der Beklagte die beiden Kinder jede Woche von Donnerstagabend bis Frei- tagabend und zusätzlich jede zweite Woche an den Wochenenden bis Sonntagabend sowie während jeweils vier Wochen Ferien im Jahr (act. 166). Die übrige Zeit werden die Kinder von der Klägerin betreut. Die Betreuung in natura von Schulkindern kann ermittelt werden, indem man den Tag in drei Einheiten (Morgen / Beginn bis Ende der Schule / Abend) unterteilt und über 14 Tage hinweg berechnet, wie viele Einheiten jeder Elternteil von insgesamt 42 Einheiten (3 Einheiten à 14 Tage) zu verant- worten hat (Urteil des Bundesgerichts 5A_117/2021 vom 9. März 2022 E. 4.4). In Anwendung dieses Berechnungsmodells kommt der Beklagte bei der vereinbarten Betreuungsregelung auf 12 Betreuungseinheiten, was einem Betreuungsanteil von gerundet 29 % (12 / 42) entspricht. In Bezug auf die Ferienbetreuung haben sich die Parteien im Umfang von gerundet 69 % (Klägerin) zu 31 % (Beklagter) geeinigt (13 Schulferien pro Jahr, von denen der Vater während 4 Wochen die Betreuung zu übernehmen hat). Die von den Parteien vereinbarte und von der Vorinstanz genehmigte Be- treuungsregelung entspricht somit einer alternierenden Obhut (vgl. zur Lehre und Rechtsprechung, wonach ab einem Mindestbetreuungsanteil von ca. 25 – 30% oder mindestens acht Betreuungstagen pro Monat von einer alternierenden Obhut auszugehen ist: MAIER/VECCHIÈ, Geteilte Obhut um jeden Preis?, in: AJP 2022 S. 696 ff., S. 707; VETTERLI, in: FamKom- mentar Scheidung [FamKomm.], Bd. I, 4. Aufl. 2022, N. 1g zu Art. 176 ZGB; Urteil des Bundesgerichts 5A_722/2020 vom 13. Juli 2021 E. 3.4). Bei D._____ Alter wäre beiden Parteien – wären sie jeweils die Hauptbe- treuungsperson – in Anwendung des Schulstufenmodells bis Ende Juli 2024 eine Erwerbstätigkeit von 50 % (entsprechend 10 % eines Wochen- pensums an einem Werktag [vgl. die entsprechende Berechnungsweise in Urteil des Bundesgerichts 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.3.3 f.]), ab 1. August 2024 (D._____ Eintritt in die Oberstufe) eine Erwerbstätigkeit von 80 % (entsprechend 16 % eines Wochenpensums an einem Werktag) und ab […] 2027 (Erreichen von D._____ 16. Altersjahr) eine Erwerbstätigkeit von 100 % zumutbar. Bei Betreuung eines Kindes während des ganzen Tages beträgt das zumutbare Pensum beim betreuenden Elternteil somit bis Ende Juli 2024 10 % resp. ab 1. August 2024 16 % (eines Wochenpen- sums), beim anderen, nichtbetreuenden demgegenüber 20 %, weil keine Einschränkung durch Betreuungspflichten vorliegt. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Beklagte an einem Werktag pro Woche die - 26 - Betreuung der Kinder übernimmt, scheint daher der Klägerin derzeit grund- sätzlich die Aufstockung ihres Arbeitspensums auf 60 % (vier Tage à 10 %, ein Tag à 20 %) zumutbar. Wie die Klägerin anlässlich der Parteibefragung an der Verhandlung vom 9. Dezember 2022 ausführte, ist eine solche Pen- sumerhöhung bei ihrer aktuellen Arbeitgeberin auch möglich (act. 90). Da der Klägerin aber eine angemessene Übergangsfrist für die Pensumerhö- hung zu gewähren ist, wäre die Erhöhung grundsätzlich frühestens per 1. Mai 2024 vorzunehmen. Mit Eintritt von D._____ in die Oberstufe im Sommer 2024 ist der Beklagten gestützt auf die bei Kindebelangen geltende Untersuchungsmaxime sowie unter Berücksichtigung des oben erwähnten Schulstufenmodells indessen ohnehin ein Arbeitspensum von grundsätzlich 84 % anzurechnen (vier Tage à 16 %, ein Tag à 20 %). So vermag die Klägerin keine Umstände darzutun, die es rechtfertigen würden, vom Schulstufenmodell abzuwei- chen. Solche sind bei der 43-jährigen, gesunden und bereits ausserhäus- lich arbeitstätigen Klägerin auch nicht ersichtlich. In Anbetracht des Um- stands, dass die Klägerin die Betreuung der Kinder gemäss vereinbartem Betreuungsplan jeden schulfreien Mittwochnachmittag und während den Schulferien überwiegend zu übernehmen hat, erscheint es aber angemes- sen, ihr ab Eintritt von D._____ in die Oberstufe und somit ab 1. August 2024 ein Arbeitspensum von effektiv 80 % anzurechnen, zumal eine Ar- beitsstelle in der Höhe von 84 % wohl ohnehin nicht zu finden wäre. Inwie- fern der Klägerin die Aufnahme eines solchen Arbeitspensums nicht mög- lich sein sollte, macht diese weder substantiiert geltend, noch ist dies beim derzeit herrschenden Fachkräftemangel ersichtlich. Es ist somit eine zweite Unterhaltsphase ab 1. August 2024 zu bilden. Auf eine vorgeschaltete wei- tere Unterhaltsphase von Mai bis Juli 2024 unter Anrechnung eines 60 %- Pensums ist demgegenüber zu verzichten, nachdem es weder opportun noch möglich erscheint, für lediglich drei Monate eine entsprechende Ar- beitsstelle zu finden. 6.3.2. Die Klägerin ist derzeit in einem 50 % Arbeitspensum bei der F._____ AG angestellt. In dieser Tätigkeit verdient sie – wie die Vorinstanz korrekt fest- gestellt hat – monatlich netto Fr. 3'715.00 (inkl. 13. Monatslohn und Spe- senanteil Fr. 175.00 [Klagebeilagen 3 und 4]). Bei der Aufrechnung auf ein 80 %-Arbeitspensum für die zweite Phase ab August 2024 ist auf dieses tatsächlich erzielte Einkommen abzustellen. Bei einem 80 %-Arbeitspen- sum ergibt dies ein monatliches Nettoeinkommen (ohne Spesen, inkl. 13. Monatslohn) von Fr. 5'664.00 (Fr. 3'540.00 / 5 x 8), welches der Kläge- rin ab August 2024 anzurechnen ist. Spesen sind in der 2. Phase keine zu berücksichtigen, da nicht damit gerechnet werden kann, dass solche der Klägerin bei ihrer neuen Arbeitsstelle ebenfalls ausbezahlt werden. - 27 - 6.4. Zusammenfassend ist bei der Klägerin von folgenden monatlichen Einkom- menszahlen (netto, exkl. Kinderzulagen) auszugehen: September 2022 bis Juli 2024 Fr. 3'715.00 ab August 2024 Fr. 5'664.00 7. Einkommen Beklagter und Kinder Die von der Vorinstanz festgestellten monatlichen Einkommen der Kinder von je Fr. 200.00 (Kinderzulage) sowie das monatliche Nettofixeinkommen des Beklagten von Fr. 18'412.00 blieben unbestritten (angefochtener Ent- scheid E. 3.3 und 4.3.2). 8. Bedarf Klägerin 8.1. 8.1.1. Die Vorinstanz hat der Klägerin ein familienrechtliches Existenzminimum in der Höhe von Fr. 3'730.90 (Grundbetrag: Fr. 1'200.00; Wohnkosten: Fr. 2'370.00 abzgl. Wohnkostenanteil der Kinder Fr. 500.00; Krankenkas- senprämien: Fr. 460.30; Arbeitsweg: Fr. 156.60; auswärtige Verpflegung: Fr. 44.00) angerechnet. Von diesem familienrechtlichen Existenzminimum hat die Vorinstanz die der Klägerin anfallende laufende Steuerlast mit der Begründung ausgeklammert, dass die Klägerin die Steuern aus deren Un- terhalt bzw. Überschuss zu begleichen habe (angefochtener Entscheid E. 4.1). 8.2. 8.2.1. Der Beklagte bringt mit seiner Berufung ein aktuelles familienrechtliches Existenzminimum der Klägerin vor, welches teilweise von den Feststellun- gen der Vorinstanz abweicht (Berufung Beklagter Rz. 26). Indessen be- gründet er – mit Ausnahme der der Klägerin anzurechnenden Steuerlast, welche mit Fr. 388.00 pro Monat zu veranschlagen sei (Berufungsantwort Beklagter Rz. 31 f.) – die von ihm geltend gemachten einzelnen Bedarfs- posten nicht und setzt sich mit dem von der Vorinstanz der Klägerin ange- rechneten einzelnen Notbedarfsposten mit keinem Wort auseinander. Ent- sprechend ist der Beklagte mit seinem Vorbringen zum von der Vorinstanz der Klägerin angerechneten familienrechtlichen Existenzminimum (mit Ausnahme der Ausführungen zur Steuerlast) nicht zu hören (vgl. E. 1.1 hiervor). 8.2.2. Die Klägerin beanstandet mit ihrer Berufung die ihr von der Vorinstanz an- gerechneten Notbedarfsposten ebenfalls nicht (Berufung Klägerin S. 14). Sie verlangt indessen die zusätzliche Berücksichtigung einer mutmass- - 28 - lichen Steuerlast von Fr. 2'500.00 pro Monat (Berufung Klägerin S. 6 und 12 f.). 8.3. 8.3.1. Zum familienrechtlichen Existenzminimum der Klägerin (exkl. Steuern) in der ersten Phase von September 2022 bis Juli 2024 kann nach Gesagtem grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (an- gefochtener Entscheid E. 4.1), zumal dieses von keiner Partei (substanti- iert) bestritten wird. Das familienrechtliche Existenzminimum der Klägerin beläuft sich exklusive eines Anteils für die laufenden Steuern in der ersten Phase somit auf Fr. 3'730.90 (Grundbetrag: Fr. 1'200.00; Wohnkosten: Fr. 2'370.00 abzgl. Wohnkostenanteil der Kinder Fr. 500.00; Krankenkas- senprämien: Fr. 460.30; Arbeitsweg: Fr. 156.60; auswärtige Verpflegung: Fr. 44.00). In der zweiten Phase ab 1. August 2024, in welcher der Klägerin eine Aufstockung ihres Arbeitspensum von 50 % auf 80 % zugemutet und ein entsprechendes höheres Einkommen angerechnet wird, sind auch ihre Berufsauslagen angemessen zu erhöhen. Es kann nicht damit gerechnet werden, dass der Klägerin die Aufstockung ihres Arbeitspensums bei ihrer bisherigen Arbeitgeberin und somit weiterhin das überwiegende Tätigsein im Homeoffice möglich sein wird (vgl. act. 90). Angemessen erscheinen in der 2. Phase Berufsauslagen in gleicher Höhe, wie sie dem Beklagten, wel- cher einen Tag pro Woche im Homeoffice arbeitet, von der Vorinstanz an- gerechnet wurden. Es ist folglich von Arbeitswegkosten von Fr. 520.00 und Verpflegungskosten von Fr. 174.00 auszugehen (vgl. angefochtener Ent- scheid E. 4.2). In der 2. Phase ab 1. August 2024 ist somit mit einem fami- lienrechtlichen Existenzminimum der Klägerin (exklusive Steuern) von Fr. 4'224.30 (Arbeitswegkosten neu Fr. 520.00 anstatt Fr. 156.60; Verpfle- gungskosten neu Fr. 174.00 anstatt Fr. 44.00) zu rechnen. 8.3.2. 8.3.2.1. Beim familienrechtlichen Existenzminimum der Klägerin ist unbestrittener- massen die bei ihr anfallende Steuerbelastung mitzuberücksichtigen. 8.3.2.2. In den eherechtlichen Summarverfahren kann nicht verlangt werden, dass das Gericht – wie die Steuerbehörden – eine exakte Berechnung der zu bezahlenden Steuern vornimmt. Beim Einbezug der Steuern kann nämlich ohnehin nur vom mutmasslichen Resultat der Unterhaltsberechnung aus- gegangen werden, was eine genaue Berechnung von vornherein aus- schliesst (vgl. BRÄM/HASENBÖHLER, Zürcher Kommentar, Zürich 1998, N 118A, II.12. zu Art. 163 ZGB). Zudem werden die Steuern für jede Steu- erperiode, bei der es sich um das Kalenderjahr handelt (vgl. § 58 Abs. 1 und 2 StG AG), und nicht für einzelne unterhaltsrechtlich gebildete Zeitpe- rioden festgesetzt und erhoben. - 29 - 8.3.2.3. Es ergeben sich folgende approximative Steuerberechnungen: Auszugehen ist in der ersten Phase von einem steuerbaren Einkommen von gerundet Fr. 62'500.00 (Erwerbseinkommen: Fr. 44'580.00 + Kinder- zulagen: Fr. 4'800.00 + ½ Eigenmietwert Liegenschaft Q._____: Fr. 7'950.00 [Steuererklärung 2021, Klageantwortbeilage 5] – ½ Liegen- schaftsunterhalt Liegenschaft Q._____: Fr. 1'238.00 [hälftiger Anteil ge- mäss Steuererklärung 2021, Klageantwortbeilage 5] – ½ Schuldzinsen Lie- genschaft Q._____: Fr. 3'175.00 – Berufskostenpauschale: Fr. 2'000.00 [3 %, mind. Fr. 2'000.00 gemäss § 35 Abs. 1 StG i.V.m § 12 StV i.V.m. An- hang 1 zur Berufskostenverordnung, SR 642.118.1] – Verpflegungskosten: Fr. 1'650.00 (50%-Pensum = 110 Arbeitstage à Fr. 15.00 [§ 35 Abs. 1 lit. b StG]) – Fahrkosten: Fr. 1'879.00 [§ 35 Abs. 1 lit. a StG] – Beitrag Säule 3a: Fr. 7'056.00 [§ 40 Abs. 1 lit. e StG] – Versicherungsabzug: Fr. 3'200.00 [§ 40 Abs. 1 lit. g Ziff. 2 StG] + Unterhaltsbeiträge von rund Fr. 37'500.00 – Kinderabzüge: Fr. 14'600.00 [§ 42 Abs. 1 lit. a StG i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. a Progressionsverordnung]). Gemäss Steuerrechner des Kantons Aargau (Steuerjahr 2023; Tarif B; Berücksichtigung eines Vermögens von rund Fr. 285'000.00 gemäss Steuererklärung 2021) ergibt sich ein monatlicher Steuerbetrag von rund Fr. 475.00 (Fr. 5'700.00 / Jahr). Nachdem die von der Vorinstanz festgelegten pauschalen Steueranteile der Kinder von je Fr. 100.00 unbestritten geblieben sind, ergibt sich für die Klägerin in der ersten Phase ein zu berücksichtigender Steueranteil von Fr. 275.00 (Fr. 475.00 – Fr. 200.00) pro Monat. In der zweiten Phase ist von einem steuerbaren Einkommen von gerundet Fr. 68'000.00 (Erwerbseinkommen: Fr. 67'968.00 + Kinderzulagen: Fr. 4'800.00 + ½ Eigenmietwert Liegenschaft Q._____: Fr. 7'950.00 – ½ Liegenschaftsunterhalt Liegenschaft Q._____: Fr. 1'238.00 – ½ Schuldzin- sen Liegenschaft Q._____: Fr. 3'175.00 – Berufskostenpauschale: Fr. 2'000.00 – Verpflegungskosten: Fr. 2'640.00 (80%-Pensum = 176 Ar- beitstage à Fr. 15.00) – Fahrkosten: Fr. 6'240.00 – Beitrag Säule 3a: Fr. 7'056.00 – Versicherungsabzug: Fr. 3'400.00 + Unterhaltsbeiträge von rund Fr. 30'000.00 – Kinderabzüge: Fr. 16'900.00). Gemäss Steuerrechner des Kantons Aargau (Steuerjahr 2024; Tarif B; Berücksichtigung eines Ver- mögens von rund Fr. 285'000.00 gemäss Steuererklärung 2021) ergibt sich ein monatlicher Steuerbetrag von rund Fr. 515.00 (Fr. 6'150.00 / Jahr). Un- ter Berücksichtigung von pauschalen Steueranteilen von Fr. 100.00 pro Kind ergibt sich in der 2. Phase eine für die Klägerin zu berücksichtigende Steuerlast von monatlich Fr. 315.00. 8.4. Zusammenfassend ergibt sich ein familienrechtliches Existenzminimum der Klägerin (inkl. Steuern) für die erste Phase von September 2022 bis Juli 2024 von gerundet Fr. 4'006.00 (Fr. 3'730.90 [E. 8.3.1 hiervor] + Fr. 275.00 - 30 - [E. 8.3.2.3 hiervor]) und für die zweite Phase ab August 2024 von rund Fr. 4'539.00 (Fr. 4'224.30 [E. 8.3.1 hiervor] + Fr. 315.00 [E. 8.3.2.3 hiervor]). 9. Bedarf Beklagter 9.1. Die Klägerin beanstandet mit Berufung diverse Bedarfspositionen des fa- milienrechtlichen Existenzminimums des Beklagten (Wohnkosten, Kran- kenkassenprämien, Arbeitsweg, Leasing und Steuerbelastung; vgl. Beru- fung Klägerin S. 6 ff.). 9.2. 9.2.1. Die Vorinstanz führte zu den Wohnkosten des Beklagten aus (angefochte- ner Entscheid E. 4.2.3), die Hypothekarzinsen seien mit Fr. 750.00 ausge- wiesen. Hinzu kämen Heizkosten in der Höhe von monatlich Fr. 500.00. Der Liegenschaftsunterhalt habe im Jahr 2021 Fr. 18'940.00 betragen. Auf- grund der enormen Grösse der Liegenschaft sei nachvollziehbar, dass ge- wisse Unterhaltskosten nicht jährlich, sondern in mehrjährigen Abständen anfielen. Als Faustregel gelte daher, dass die Nebenkosten einer Liegen- schaft rund 1 % des Verkehrswerts betrügen. Der Steuerwert liege bei Fr. 1'073'000.00, wobei dieser Wert notorisch unter dem Verkehrswert liege. Ausgehend von einem Verkehrswert, der rund das eineinhalbfache des Steuerwerts betrage, sei von Nebenkosten in der Höhe von rund Fr. 1'350.00 auszugehen. Damit lägen die zu berücksichtigenden Wohn- kosten bei Fr. 2'600.00 (Hypothekarzins Fr. 750.00 + Heizkosten Fr. 500.00 + Unterhalts- und Nebenkosten Fr. 1'350.00). 9.2.2. Die Klägerin bringt mit ihrer Berufung dagegen vor (Berufung S. 6 ff.), der Beklagte habe zwar eine Heizölbestellung für 4'000 Liter vom 27. Septem- ber 2022 verurkundet. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, damit habe der Beklagte nachgewiesen, dass er monatlich Fr. 500.00 für Heizöl aufwenden müsse, sei aber offensichtlich falsch. So verkenne die Vorinstanz, dass eine Heizölbestellung weder den Beweis für eine effektive Lieferung noch für den Lieferpreis erbringe. Die Vorinstanz habe dem Beklagten gemäss Faustregel weitere Fr. 1'350.00 monatlich an zusätzliche Nebenkosten an- gerechnet. Gemäss Rechtsprechung seien Parteien aber verpflichtet, Ne- benkosten detailliert nachzuweisen. Täten sie dies nicht, sei auf den Betrag an Nebenkosten abzustellen, den die Gegenpartei anerkannt habe. Die von der Vorinstanz angewendete Faustregel, wonach die Nebenkosten dem Gegenwert von 1 % des Verkehrswertes entsprechen solle, existiere im ge- richtlichen Unterhaltsverfahren hingegen nicht. Da der Beklagte einerseits nicht habe nachweisen können, dass ihm höhere Nebenkosten als von der Klägerin anerkannt anfallen, und andererseits die Höhe der Nebenkosten von der Partei, die sie angerechnet haben möchte, nachzuweisen sei, seien - 31 - dem Beklagten in dessen Bedarf Nebenkosten von Fr. 400.00 pro Monat und nicht Fr. 1'850.00 anzurechnen. 9.2.3. Der Beklagte bringt vor (Berufungsantwort Rz. 12 ff.), die Kritik der Klägerin sei unbegründet. Zum einen übersehe sie, dass die eheliche Liegenschaft gross sei (mit 280 m2 Wohnfläche). Bei dieser Wohnfläche werde von ei- nem jährlichen Heizölverbrauch von 4'500 – 5'400 Litern ausgegangen. Der Beklagte habe die Heizölbestellung von 4'000 Litern vom 27. September 2022 mit Fr. 5'596.00 bezahlt. Im summarischen Verfahren, in dem glaub- haft machen genüge, habe der Beklagte glaubhaft gemacht, dass er mo- natlich Fr. 500.00 für Heizöl ausgebe. Die Vorinstanz habe zudem zu Recht die verbreitete Regel angewendet, wonach auf jährliche Nebenkosten von 1 % des Verkehrswerts abgestellt werden könne. 9.2.4. Für die Festsetzung der durchschnittlichen Unterhaltskosten (Nebenkos- ten) werden in der Praxis unterschiedliche Ansätze verwendet. So lässt die bundesgerichtliche Rechtsprechung es zu, dass ein konkreter Nachweis der Nebenkosten von Liegenschaften verlangt wird. Gleichzeitig hat das Bundesgericht wiederholt nicht beanstandet, wenn Gerichte für die Neben- kosten eine Pauschale von 1 % des Verkehrswerts des von einem Ehegat- ten bewohnten Einfamilienhauses eingesetzt haben (Urteile des Bundes- gerichts 5A_709/2022 vom 24. Mai 2023 E. 3.4.3.1 m.H. und 5A_730/2020 vom 21. Juni 2021 E. 5.2.2.2.2.1.3). Dass die Vorinstanz – unter Berück- sichtigung ihres weiten Ermessens in Unterhaltsfragen – 1 % des Verkehrs- werts der ehelichen Liegenschaft als Nebenkosten eingesetzt hat, ist in An- betracht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung somit nicht zu beanstan- den. Die Feststellung der Vorinstanz, der Steuerwert einer Liegenschaft liege notorisch unter dem Verkehrswert, ist ebenfalls korrekt (vgl. Entscheid des Obergerichts ZSU.2021.228 vom 14. Februar 2022 E. 4.6.2). Sodann erscheint zur Eruierung des Verkehrswerts der Liegenschaft die vorinstanz- liche Hochrechnung des Steuerwerts mit dem Faktor 1.5 zumindest nicht als offensichtlich unangemessen, zumal die Klägerin anderweitiges nicht substantiiert vorzubringen vermag. Die Vorinstanz verkennt aber, dass bei einer Pauschale von 1 % des Verkehrswertes sämtliche Nebenkosten, in- klusive Heizkosten, beinhaltet sind. Sofern die Vorinstanz von jährlichen Nebenkosten von Fr. 16'200.00 (was rund 1 % des mutmasslichen Ver- kehrswerts) bzw. monatlich Fr. 1'350.00 ausgeht, sind darin auch die Heiz- kosten bzw. die Kosten für das Heizöl enthalten. Indem die Vorinstanz se- parat monatlich Fr. 500.00 für Heizöl zu den Wohnkosten hinzugerechnet hat, hat sie die Heizkosten doppelt berücksichtigt. Die Nebenkosten sind damit auf insgesamt Fr. 1'350.00 zu kürzen. Die Höhe der Hypothekarzin- sen sind unbestritten auf Fr. 750.00 zu beziffern. Dem Beklagten sind folg- lich Fr. 2'100.00 als Wohnkosten einzusetzen, was in Anbetracht der Grösse der Liegenschaft nicht als unangemessen erscheint. - 32 - 9.3. 9.3.1. Weiter bringt die Klägerin vor (Berufung Klägerin S. 9), die Vorinstanz habe bei beiden Parteien nicht nur die KVG-Prämie, sondern zudem auch die VVG-Prämie berücksichtigt. Würden VVG-Prämien berücksichtigt, sei zu beachten, dass bei beiden Parteien ob der grundsätzlichen Gleichbehand- lung von Verfahrensbeteiligten auch nur die gleichen Zusatzleistungen auf- zurechnen seien. Ein Blick auf die von der Vorinstanz der Klägerin ange- rechneten Fr. 460.30 im Vergleich zu den dem Beklagten angerechneten Fr. 760.70 verdeutliche, dass die Parteien nicht gleichwertig VVG-versi- chert seien. Tatsächlich sei die Klägerin "nur" halbprivat versichert, der Be- klagte demgegenüber privat. Da beide Parteien auch krankenversiche- rungsrechtlich gleich zu stellen seien, sei bei beiden Parteien je Fr. 760.70 oder je Fr. 460.30 einzusetzen. 9.3.2. Der Beklagte macht dahingegen geltend (Berufungsantwort Beklagter Rz. 20 ff), die Behauptung der Klägerin, aus Gründen der Gleichbehand- lung sei bei beiden Parteien die gleiche VVG-Prämie einzusetzen, sei falsch. Sie widerspreche dem Gebot, die effektiven Zahlen zu berücksich- tigen. Dass die Klägerin halbprivat und der Beklagte privat versichert seien, habe der Aufgabenteilung und dem Lebensstandard während des eheli- chen Zusammenlebens entsprochen. Grund sei namentlich gewesen, dass der Beklagte in gesundheitlichen Belangen deutlich empfindlicher sei und in der Vergangenheit diverse medizinische Behandlungen habe auf sich nehmen müssen. Umgekehrt sei die Klägerin fit und gesund. 9.3.3. Die Vorbringen der Klägerin sind unbegründet. Bei der Unterhaltsberech- nung ist von den effektiven Zahlen auszugehen. Wird das betreibungs- rechtliche Existenzminimum um die VVG-Prämie erweitert, so ist in diesem Fall die effektive Prämie einzusetzen. Vorliegend kommt hinzu, dass die Parteien bereits während des ehelichen Zusammenlebens unterschiedlich versichert gewesen sind (Klagebeilagen 6 und 7). Die unterschiedlichen Versicherungsdeckungen entsprechen somit auch dem ehelichen Stan- dard, womit es bei den von der Vorinstanz eingesetzten KVG- und VVG- Prämien sein Bewenden hat. 9.4. Die weiteren Vorbringen der Klägerin zum Bedarf des Beklagten (Berück- sichtigung tieferer Arbeitswegkosten und einer tiefere Steuerbelastung, keine Berücksichtigung einer Leasinggebühr; vgl. Berufung Klägerin S. 6 ff.) sind nicht zu beurteilen. Ein (wie von der Klägerin behauptet) tiefe- res familienrechtliches Existenzminimum des Beklagten führt einzig zu ei- nem höheren Überschuss. Wie bereits ausgeführt gilt der vor der Trennung gelebte Lebensstandard indessen als absolute Obergrenze des - 33 - gebührenden Kinder- und Ehegattenunterhalts (vgl. E 4.2.3 und 4.2.4 hier- vor). Wie sich nachfolgend herausstellen wird (vgl. E. 11.1.2 und 11.1.3 hernach), wäre ein höherer Überschuss (infolge des von der Klägerin be- haupteten tieferen familienrechtlichen Existenzminimum des Beklagten) ohnehin ebenfalls auf den ehelichen Lebensstandard vor der Trennung zu reduzieren, weshalb auch ein tieferer beklagtischer Bedarf im Ergebnis nicht zur Festsetzung von höheren Unterhaltsbeiträgen führen kann. 10. Barbedarf Kinder Der von der Vorinstanz festgestellte Barbedarf beider Kinder in der Höhe von je Fr. 1'160.00 (Grundbetrag: Fr. 600.00; Wohnkostenanteil bei Kläge- rin: Fr. 250.00; Wohnkostenanteil bei Beklagter: Fr. 250.00; Krankenkasse: Fr. 160.00, Steueranteil: Fr. 100.00; abzüglich Kinderzulagen Fr. 200.00; vgl. angefochtener Entscheid E. 4.3) blieb unbestritten. 11. Unterhaltsberechnung 11.1. 11.1.1. Die vorinstanzliche Feststellung, wonach der bei der Klägerin anfallende Barbedarf der Kinder aufgrund der markant höheren Leistungsfähigkeit des Beklagten vollumfänglich von diesem zu tragen ist (angefochtener Ent- scheid E. 5.1), blieb von den Parteien unbeanstandet. Auch die von der Vorinstanz vorgenommene Aufteilung der Grundbeträge sowie der Über- schussanteile der Kinder auf die Parteien im Verhältnis der von der Vor- instanz festgestellten Betreuungsanteile (70 % Klägerin zu 30 % Beklagte; angefochtener Entscheid E. 4.3.1 f.), wurde von den Parteien nicht sub- stantiiert beanstandet. Zwar bringt die Klägerin im Grundsatz vor, ihr seien 100% der Grundbeträge und Überschussanteile der Kinder zuzurechnen. Indessen begründet sie dies einzig damit, dass den Parteien aufgrund der vereinbarten Betreuungszeiten effektiv keine alternierende Obhut zu- komme, sondern dem Beklagten lediglich ein erweitertes Besuchsrecht (Berufung Klägerin S. 14 ff.). Nach dem in E. 6.3.1 hiervor Gesagten ist indessen von einer alternierenden Obhut mit Betreuungsanteilen von rund 70% (Klägerin) bzw. 30% (Beklagter) auszugehen, weshalb die Klägerin mit ihrem Vorbringen nicht zu hören und die vorinstanzliche angewandte und ansonsten von den Parteien nicht angefochtene Berechnungsmethode (Aufteilung der Überschüsse und Grundbeträge im Verhältnis der Betreu- ungsanteile) nicht zu beanstanden ist. 11.1.2. Nach hiervor Gesagtem beläuft sich der bei der Klägerin anfallende Bedarf der Kinder in beiden Phasen auf Fr. 930.00 (70 % Grundbetrag: Fr. 420.00; Wohnkostenanteil: Fr. 250.00; Krankenkasse: Fr. 160.00; Steueranteil: Fr. 100.00; vgl. E. 10 hiervor). Nach Abzug der Kinderzulagen von jeweils Fr. 200.00 resultiert ein bei der Klägerin anfallender Barbedarf in der Höhe von Fr. 730.00 pro Kind. - 34 - 11.1.3. Die Vorinstanz hat ein familienrechtliches Existenzminimum des Beklagten in der Höhe von Fr. 6'954.70 (inkl. Steuern) festgestellt, wobei sie dem Be- klagten Wohnkosten von Fr. 2'600.00 zugestanden hat (angefochtener Ent- scheid E. 4.2.1). Unter Berücksichtigung der korrekten Wohnkosten in der Höhe von Fr. 2'100.00 anstatt Fr. 2'600.00 (vgl. E. 9.2 hiervor) und im Üb- rigen bei Annahme des von der Vorinstanz festgestellten familienrechtli- chen Existenzminimum des Beklagten besteht in der ersten Phase (Sep- tember 2022 bis Juli 2024) ein Gesamtnotbedarf von Fr. 13'180.70 (Kläge- rin: Fr. 4'006.00 [E. 8.4 hiervor] + Beklagter: Fr. 6'454.70 [Existenzminimum gemäss angefochtenem Entscheid Fr. 6'954.70 – Reduktion Wohnkosten um Fr. 500.00] + Kinder: Fr. 2'720.00 [E. 10 hiervor]). Diesem steht ein Gesamteinkommen von Fr. 22'527.00 (Klägerin: Fr. 3'715.00 [E. 6.4 hier- vor] + Beklagter: Fr. 18'412.00 [E. 7 hiervor] + Kinder: Fr. 400.00 [E. 7 hier- vor]) zzgl. allfälliger Bonuszahlungen gegenüber. Es resultiert ein nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilender Überschuss von Fr. 9'346.30, sodass die Kinder C._____ und D._____ grundsätzlich mit (gerundet) je Fr. 1'558.00 (Fr. 9'346.30 x 1/6; betr. Anteil Bonuszahlung: vgl. E. 11.2 her- nach) am Überschuss partizipieren. In der zweiten Phase (ab August 2024) besteht ein Gesamtnotbedarf von Fr. 13'713.70 (Klägerin: Fr. 4'539.00 [E. 8.4 hiervor] + Beklagter: Fr. 6'454.70 + Kinder: Fr. 2'720.00). Diesem steht ein Gesamteinkommen von Fr. 24'476.00 (Klägerin: Fr. 5'664.00 [E. 6.4 hiervor] + Beklagter: Fr. 18'412.00 + Kinder: Fr. 400.00) zzgl. allfälliger Bonuszahlungen gegen- über. Es resultiert ein nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilender Überschuss von Fr. 10'762.30, sodass die Kinder C._____ und D._____ grundsätzlich mit (gerundet) je Fr. 1'794.00 (Fr. 10'762.30 x 1/6) am Über- schuss partizipieren. Die Überschussanteile der Kinder sind indessen auf die eheliche Lebens- haltung und damit auf Fr. 436.00 pro Kind und Phase (vgl. E. 5.8.2 hiervor) zu reduzieren. Davon verbleiben aufgrund der alternierenden Obhut wie- derum 30 % beim Beklagten, während die übrigen 70 % und somit Fr. 305.00 zusätzlich zum bei der Klägerin anfallenden Barunterhalt zu rechnen sind. Für beide Phasen resultiert somit ein vom Beklagten an die Klägerin an den Unterhalt der Kinder zu zahlender Barunterhalt von Fr. 1'035.00 (Fr. 730.00 [bei der Klägerin anfallender Barunterhalt; E. 11.1.2 hiervor] + Fr. 305.00 [Überschussanteil]). Daran ändert auch nichts, wenn von dem von der Klägerin behaupteten und im Vergleich zu den Annahmen im angefochtenen Entscheid tieferen familienrechtlichen Existenzminimum des Beklagten ausgegangen wird, zumal ein solches tie- feres Existenzminimum zwar den zu verteilenden Überschuss vergrössern, aber nichts an der Begrenzung der Unterhaltsbeiträge am zuletzt gelebten ehelichen Standard ändern würde. - 35 - In der ersten Phase vermag die Klägerin ihr familienrechtliches Existenz- minimum von Fr. 4'006.00 mit ihrem Einkommen von Fr. 3'715.00 nicht selbst zu decken. Entsprechend ist der Beklagte verpflichtet, der Klägerin an den Unterhalt der Kinder zusätzlich einen Betreuungsunterhalt von ge- rundet je Fr. 145.00 pro Kind zu bezahlen ([Fr. 4'006.00 – Fr. 3'715.00] / 2). Insgesamt ergeben sich folgende vom Beklagten an die Klägerin zu leis- tende Kinderunterhaltsbeiträge: Phase 1 (September 2022 – Juli 2024): Fr. 1'180.00 (davon Fr. 145.00 Betreuungsunterhalt) Phase 1 (ab August 2024): Fr. 1'035.00 (davon Fr. 0.00 Betreuungsunterhalt) Der angefochtene Entscheid ist entsprechend (betr. die 2. Phase in Anwen- dung der Offizialmaxime; vgl. E. 1.1 hiervor) anzupassen. 11.1.4. Der Überschussanteil der Klägerin beträgt in der ersten Phase Fr. 3'115.00 (Fr. 9'346.30 x 1/3) zzgl. Anteil an allfälligen Bonuszahlungen. Dieser Über- schussanteil ist auf die eheliche Lebenshaltung und damit auf Fr. 871.00 (vgl. vorne E. 5.8.3) zu reduzieren. Der Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin einen persönlichen Unterhalt in der Höhe dieses Überschussan- teils von Fr. 871.00 zu bezahlen. Der Überschussanteil der Klägerin beträgt in der zweiten Phase Fr. 3'587.00 (Fr. 10'762.30 x 1/3). Dieser Überschussanteil ist wiederum auf die eheliche Lebenshaltung und damit auf Fr. 871.00 zu reduzieren. Bei ihrem Einkommen von Fr. 5'663.00 kann die Klägerin ihr um den Über- schussanteil erweitertes Existenzminimum von Fr. 5'410.00 (Fr. 4'539.00 + Fr. 871.00) selbst decken. Entsprechend besteht kein Anspruch auf Ehe- gattenunterhalt. Aufgrund der für den Ehegattenunterhalt geltenden Dispo- sitionsmaxime ist der Beklagte gestützt auf dessen Berufungsantrag Ziff. 1 indessen zu verpflichten, der Klägerin ab August 2024 persönliche Unter- haltsbeiträge von Fr. 600.00 zu bezahlen. An den hiervor festgestellten persönlichen Unterhaltsansprüchen der Klä- gerin ändert nichts, wenn vom von der Klägerin behaupteten und im Ver- gleich zu den Annahmen im angefochtenen Entscheid tieferen familien- rechtlichen Existenzminimum des Beklagten ausgegangen wird, zumal ein solches tieferes Existenzminimum zwar den zu verteilenden Überschuss vergrössern, aber nichts an der Begrenzung der Unterhaltsbeiträge am zu- letzt gelebten ehelichen Standard ändern würde. - 36 - 11.2. Die Vorinstanz hat weder der Klägerin noch den Kindern Anteile an allfälli- gen Bonuszahlungen an den Beklagten zugesprochen. Dabei bleibt es. Aus dem in E. 11.1 hiervor Gesagtem erhellt, dass die Kinder und die Klägerin an einem durch allfällige zusätzliche Bonuszahlungen höheren Überschuss wegen der durch den letzten Lebensstandard vor der Trennung gegebenen Obergrenze nicht partizipieren. 12. 12.1. Die Vorinstanz auferlegte die Prozesskosten des Eheschutzverfahrens den Parteien je hälftig und verzichtete auf die Zusprechung von Parteientschä- digungen mit dem Hinweis auf den Vergleich vom 24. Januar 2023 (ange- fochtener Entscheid E. III.2). Der Beklagte verlangt mit seiner Berufung die Auferlegung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten an die Klägerin sowie die Ausrichtung einer Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfah- ren, da die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren massiv überklagt habe (Berufung Beklagter Rz. 65). 12.2. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten (d.h. Gerichtskosten und Parteientschädigung; Art. 95 Abs. 1 ZPO) der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskos- ten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Art. 107 ZPO sieht für verschiedene typisierte Fälle vor, dass das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen kann (vgl. BGE 143 III 261 E. 4.2.5). Von der Kostenverlegung nach Verfahrensausgang kann u.a. dann abgewichen und es können die Prozesskosten nach Ermessen ver- teilt werden, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (Art. 107 Abs. 1 lit. g ZPO). In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht eben- falls von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Nach konstanter Pra- xis des Obergerichts zu den eherechtlichen Verfahren gestattet diese Son- derbestimmung es dem Richter, den Besonderheiten eherechtlicher Pro- zesse Rechnung zu tragen, da diesen in der Regel ein familiärer Konflikt zugrunde liegt, für welchen beide Parteien in den meisten Fällen jedenfalls moralische Verantwortung tragen. Demnach sind die Gerichtskosten bei ei- nem erstinstanzlichen Eheschutz-, Präliminar- oder Scheidungs-/Tren- nungsverfahren grundsätzlich den Parteien je hälftig aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen. Hingegen werden die Prozesskosten in den entsprechenden Rechtsmittel- oder Abänderungsverfahren, bei denen den Parteien ein Urteil zu den materiellen Streitfragen bereits vorliegt, grund- sätzlich nach dem Prozessausgang verteilt (vgl. z.B. Entscheid des Ober- gerichts ZSU.2022.105 vom 22. August 2022 E. 7). - 37 - 12.3. Vorliegend haben die Parteien am 24. Januar 2023 vor dem Präsidium des Familiengerichts Bremgarten einen Vergleich abgeschlossen und sich da- rauf geeinigt, dass die Gerichtskosten hälftig zu teilen seien (Ziffer 6 des Vergleichs vom 24. Januar 2023, act. 166). Des Weiteren verzichteten die Parteien auf die Zusprechung von Parteientschädigungen (Ziffer 7). Der Beklagte bringt nicht vor, inwiefern diese durch die rechtlich vertretenen und beratenen Parteien geschlossene Vereinbarung nicht angemessen sein sollte. Es ist ausserdem anzumerken, dass im erstinstanzlichen Ver- fahren die Rechtsbegehren keiner Partei vollständig gutgeheissen oder ab- gewiesen wurden. Somit würde sich allein deshalb keine vollständige Kos- tenauferlegung an eine Partei rechtfertigen. Andererseits erlaubt es Art. 107 ZPO eben gerade, die Prozesskosten nicht nach Verfahrensaus- gang zu verlegen. Gründe für eine Abweichung der gängigen Praxis der hälftigen Auferlegung der Prozesskosten sind keine ersichtlich und wurden im vorinstanzlichen Verfahren denn auch nicht geltend gemacht. Im Ge- genteil hat der Beklagte mit Unterzeichnung des Vergleichs vom 24. Januar 2023 der hälftigen Auferlegung der Gerichtskosten zugestimmt. Damit hat es bei der vorinstanzlichen Kostenauflage sein Bewenden. 13. Dies führt zu einer teilweisen Gutheissung der Berufung der Klägerin sowie zu einer teilweisen Gutheissung der Berufung des Beklagten. 14. 14.1. Beim gegebenen Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die Gerichtskos- ten dem Beklagten zu einem Achtel und der Klägerin zu sieben Achteln aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Klägerin ist zudem zu verpflichten, dem Beklagten drei Viertel seiner obergerichtlichen Parteikosten zu erset- zen (Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ZPO). 14.2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 3'000.00 festzusetzen (Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 3, 8 und 11 Abs. 1 VKD), wovon die Klägerin Fr. 2'625.00 und der Beklagte Fr. 375.00 zu tragen hat. 14.3. Die Parteientschädigung des Beklagten ist ausgehend von einer Grundent- schädigung von Fr. 3'350.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b und d sowie Abs. 2 AnwT) unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % für die entfallene Verhand- lung (§ 6 Abs. 2 AnwT), welcher mit Zuschlägen von 20 % für die Beru- fungsantwort sowie von insgesamt 20 % für die Eingaben vom 13. Juli 2023 und vom 24. Juli 2023 (§ 6 Abs. 3 AnwT) zu verrechnen ist, des Rechtsmit- telabzugs von 25 % (§ 6 Abs. 2 und § 8 AnwT), einer Auslagenpauschale von 3 % und der Mehrwertsteuer in der Höhe des bis 31. Dezember 2023 - 38 - geltenden Satzes von 7.7% (der Aufwand ist ganz überwiegend im Jahr 2023 entstanden) auf (gerundet) Fr. 3'345.00 (Fr. 3'350.00 x 1.2 x 0.75 x 1.03 x 1.077) festzusetzen. Die von der Klägerin zu ersetzenden drei Viertel belaufen sich somit auf Fr. 2'509.00. Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Klägerin, in teilweiser Gutheis- sung der Berufung des Beklagten sowie von Amtes wegen werden die Dis- positiv-Ziffern 2.1 und 2.2 des Entscheids des Bezirksgerichts Bremgarten, Präsidium des Familiengerichts, vom 1. März 2023 aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: 2.1. Der Gesuchgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt der Kinder C._____, geb. tt.mm.2010, und D._____, geb. tt.mm.2011, rückwirkend ab 01.09.2022 monatlich vorschüssig folgende Unterhaltsbei- träge zuzüglich allfällig bezogener Kinderzulagen pro Kind zu bezahlen: vom 01.09.2022 bis 31.07.2024: Fr. 1'180.00 (davon Fr. 145.00 Betreuungsunterhalt) ab 01.08.2024: Fr. 1'035.00 (davon Fr. 0.00 Betreuungsunterhalt) 2.2. Der Gesuchgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an ihren persön- lichen Unterhalt rückwirkend ab dem 01.09.2022 monatlich folgende Un- terhaltsbeiträge zu bezahlen: vom 01.09.2022 bis 31.07.2024: Fr. 871.00 ab 01.08.2024: Fr. 600.00 1.2. Im Übrigen werden die Berufung der Klägerin sowie die Berufung des Be- klagten abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 3'000.00 wird der Klägerin zu 7/8 mit Fr. 2'625.00 und dem Beklagten zu 1/8 mit Fr. 375.00 auferlegt. Sie wird mit den von ihnen geleisteten Kostenvorschüssen von je Fr. 2'000.00 verrechnet, sodass die Klägerin dem Beklagten Fr. 625.00 direkt zu erset- zen hat (Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO). - 39 - 3. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten 3/4 seiner zweitinstanzlichen Parteikosten in der richterlich festgesetzten Höhe von Fr. 3'345.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), d.h. Fr. 2'509.00, zu ersetzen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens übersteigt Fr. 30'000.00. Aarau, 24. Januar 2024 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Holliger Donauer