5. Ausgangsgemäss ist die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 375.00 (Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Den Klägern ist im Beschwerdeverfahren kein nennenswerter Aufwand erwachsen, was sie auch nicht geltend machen, weshalb ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. -7- Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr des obergerichtlichen Verfahrens von Fr. 375.00 wird dem Beklagten auferlegt und mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.