Nach Gesagtem durfte die Vorinstanz von der solidarischen Haftung des Beklagten und seiner Ehefrau ausgehen und erteilte sie gestützt auf die definitive Steuerveranlagung des Jahres 2020, welche die Gesamtsteuer des Beklagten und dessen Ehefrau zum Gegenstand hat (vgl. Beilage 2 zum Rechtsöffnungsgesuch), zu Recht definitive Rechtsöffnung für die offenen Steuerforderungen. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.