Anzumerken bleibt, dass der Beklagte ohnehin verkennt, dass eine allfällige Zahlungsunfähigkeit nicht im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren zu beurteilen ist, sondern von ihm im (materiellen) Veranlagungs- oder Bezugsverfahren geltend zu machen und nachzuweisen gewesen wäre (vgl. E. 4.1.2 hiervor). Einzig bei Vorliegen einer rechtskräftigen Haftungsverfügung, mit welcher seine Zahlungsunfähigkeit bejaht und die Haftungsanteile zwischen ihm und seiner Ehefrau festgelegt worden wären, wäre die Rechtsöffnung allenfalls zu verweigern gewesen. Eine solche legte der Beklagte jedoch nicht ins Recht.