Vor Vorinstanz brachte er zwar bereits vor, dass er nur nebengewerblich mit einem tiefen Einkommen von weniger als Fr. 10'000.00 pro Jahr tätig sei und dass seine Ehefrau das Haupterwerbseinkommen erziele und die Zahlungen an die Gemeinde Q. leiste (vgl. Stellungnahme vom 30. April 2023). Dass er effektiv zahlungsunfähig sei, bringt der Beklagte im Beschwerdeverfahren hingegen zum ersten Mal vor, weshalb diese – im Übrigen unbelegte – Tatsachenbehauptung im vorliegenden Beschwerdeverfahren aufgrund des Novenverbots nicht zu berücksichtigen ist (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO; E. 1 hiervor).