4.2. Der Beklagte macht mit Beschwerde im Wesentlichen geltend, er hafte aufgrund seiner Zahlungsunfähigkeit nicht für die dem Rechtsöffnungsentscheid zugrundeliegenden Steuerforderungen. Vor Vorinstanz brachte er zwar bereits vor, dass er nur nebengewerblich mit einem tiefen Einkommen von weniger als Fr. 10'000.00 pro Jahr tätig sei und dass seine Ehefrau das Haupterwerbseinkommen erziele und die Zahlungen an die Gemeinde Q. leiste (vgl. Stellungnahme vom 30. April 2023).