Ob jemand zahlungsunfähig ist, ist eine Tatsachenfrage, worüber nicht das Rechtsöffnungsgericht, sondern das Steuergericht bzw. die zuständige Steuerbehörde zu befinden hat (vgl. BGE 2C_142/2020 E. 2.2.3 m.H.). Der Rechtsöffnungsrichter hat folglich solange solidarische Haftung der Ehegatten gemäss § 22 Abs. 1 StG an- -6- zunehmen, und entsprechend definitive Rechtsöffnung für die Gesamtsteuerschuld zu erteilen, als nicht eine rechtskräftige Haftungsverfügung vorliegt, in welcher die Zahlungsunfähigkeit eines Ehegatten bejaht und die anteilige Haftung festgelegt wird (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG).