Jeder Ehegatte haftet jedoch nur für seinen Anteil an der Gesamtsteuer, wenn der andere zahlungsunfähig ist (§ 22 Abs. 1 Satz 2 StG; Art. 13 Abs. 1 Satz 2 DBG). Die Beweislast für die Zahlungsunfähigkeit trägt jener Ehegatte, der sich darauf beruft, um der Solidarhaftung zu entgehen (HUNZI- KER/KNOBEL, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), 4. Aufl. 2022, N. 4 zu Art. 13 DBG m.H.). Ob jemand zahlungsunfähig ist, ist eine Tatsachenfrage, worüber nicht das Rechtsöffnungsgericht, sondern das Steuergericht bzw. die zuständige Steuerbehörde zu befinden hat (vgl. BGE 2C_142/2020 E. 2.2.3 m.H.).