80 Abs. 2 SchKG gleichgestellt (§ 227 Abs. 1 StG). Im Rechtsöffnungsverfahren hat das Gericht weder über den materiellen Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung zu befinden, noch sich mit der materiellen Richtigkeit des als Rechtsöffnungstitel eingereichten Urteils zu befassen (BGE 142 III 78 E. 3.1 m.w.H.).