4. 4.1. 4.1.1. Die definitive Rechtsöffnung wird erteilt, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde beruht und sofern der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 80 SchKG). Rechtskräftige Verfügungen und Entscheide der Steuerbehörden und der Steuerjustizbehörden über Steuerveranlagungen, Verfügungen über provisorische Rechnungen, Bussen und Kosten sind vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen im Sinne von Art. 80 Abs. 2 SchKG gleichgestellt (§ 227 Abs. 1 StG).