Somit sei der Nachweis über eine Zahlungsunfähigkeit nicht gegeben. Durch die Betreibung verfalle die Haftung über die Steuern 2022 der Ehefrau des Beklagten nicht. Diese sei weiterhin zusammen mit dem Beklagten für die gesamten Steuern 2020 haftbar. 3.4. Mit Stellungnahme vom 26. Juni 2023 ergänzt der Beklagte, er erachte es als diskriminierend, dass er sich im Jahr 2023 dafür rechtfertigen müsse, dass er als Hausmann tätig sei und seine Zahlungsunfähigkeit beweisen müsse. Bis jetzt sei es nicht nötig gewesen, einen Haftungsantrag zu stellen, da seine Ehefrau immer alle Rechnungen bezahlt habe. Zudem macht -5-