3.3. Die Kläger entgegnen in ihrer Beschwerdeantwort, dass verheiratete Personen gemäss § 22 StG für die Steuern solidarisch hafteten. Ein tiefes Einkommen weise keine Zahlungsunfähigkeit nach. Bislang seien die Steuern von den Eheleuten B. immer bezahlt worden. Es liege kein Verlustschein aus einer erfolglosen Betreibung über den Beklagten vor. Auch nach der Zustellung der Rechnung für die definitiven Steuern 2020 sei weder ein Gesuch für eine Haftungsverfügung aufgrund einer Zahlungsunfähigkeit noch ein Stundungsgesuch eingereicht worden. Somit sei der Nachweis über eine Zahlungsunfähigkeit nicht gegeben.