3.2. Der Beklagte macht in seiner Beschwerde (S. 1 f.) geltend, der in Betreibung gesetzte Betrag werde nicht von ihm geschuldet. In der Steuerveranlagung und dem Lohnausweis sei ersichtlich, dass sich die geforderte Nachsteuerrechnung aus dem Einkommen seiner Ehefrau ergebe. Er selbst sei seit über 20 Jahren als Hausmann tätig und erziele nur ein geringes Nebeneinkommen von unter Fr. 10'000.00 pro Jahr. Er sei somit zahlungsunfähig und hafte nicht für die Steuern seiner Ehefrau. Aufgrund seiner Zahlungsunfähigkeit entfalle seine Solidarhaftung als Ehemann und er könne nicht als Schuldner haftbar gemacht werden, weshalb ein Eintrag im Betreibungsregister ungerechtfertigt sei.